Neufassung § 28 SchwbVWO

§ 28 SchwbVWO neue Fassung wurde für das vereinfachte Wahlverfahren mit Wirkung vom 10.06.2021 nach Art. 13b Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 wie folgt neu gefasst:

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.“

Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2021 bis Ende September 2021 verlängert.

jurisPR-ArbR 22/2021 Anm. 1