Ende der Amtszeit der SBV

Bei Unterschreitung des Schwellenwerts endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Das SGB IX regelt die Wahl von Schwerbehindertenvertretungen ab mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Das LAG Köln hat nun entschieden, dass die Amtszeit der SBV automatisch endet, wenn der Schwellenwert von fünf unterschritten wird.
Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf endet die Amtszeit des Betriebsrats, auch auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LAG die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Köln vom 31. August 2021, Az. 4 TaBV 19/21