Beteiligung der SBV bei Versetzung in den Ruhestand

Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg bedarf nicht nur die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, sondern bereits die Aufforderung, dass sich der Beamte wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen hat. Ist die erforderliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsaufforderung.
OVG Berlin-Brandenburg v. 15.11.2017 – 4 S 26.17

Wahlanfechtung oder Nichtigkeit der SBV-Wahl

Betrieb mit überwiegender Auswärtstätigkeit – Information über Einsatzorte der Wahlberechtigten – Chancengleichheit von Wahlbewerbern

  1. Aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Wahlbewerber kann der Wahlvorstand (hier Wahl der Schwerbehindertenvertretung) in einem Betrieb, in dem die Wahlberechtigten ausschließlich in Kundenbetrieben arbeiten, verpflichtet sein, den Wahlbewerbern die Einsatzbetriebe der Wahlberechtigten mitzuteilen.
  2. Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann, wenn ein Wahlbewerber aufgrund seiner betrieblichen Stellung die Einsatzdaten kennt, ein anderer Wahlbewerber nicht.
    Die Gefälle der Chancengleichheit hat der Wahlvorstand auszugleichen.
    Ein Anspruch des Wahlbewerbers auf Information über die persönlichen Kontaktdaten von Wahlberechtigten besteht nicht.
  3. Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl.

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 28.11.2017, 9 TaBV 4/17

Seminar für Wahlvorstandsmitglieder bei der SBV-Wahl

Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes.

Der Lohn ist daher fortzuzahlen, die Arbeitszeit  gutzuschreiben, soweit die Mitglieder des Wahlvorstandes Arbeitszeit infolge einer notwendigen und angemessenen Schulung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl versäumen.

Im Allgemeinen ist jedenfalls jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, in der Regel eine kurzfristige Schulung zuzugestehen.

LAG Hamburg, Urteil vom 14. März 2012 – H 6 Sa 116/11

Wahlbroschüre 2018 des Integrationsamtes: Seite 75

Kein Zwang zur Inanspruchnahme des Schutzes wegen Schwerbehinderung

Die Feststellung der zuständigen Behörden über das Vorliegen oder den Grad einer Behinderung erfolgt gemäß § 69 (neu: 152) Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur auf Antrag des Menschen mit Behinderung.

Der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen tritt daher nicht ohne Weiteres kraft Gesetzes ein, sondern muss von den Betroffenen in Anspruch genommen werden. Die allein dem behinderten Menschen zuerkannte Befugnis, das Feststellungsverfahren in Gang zu setzen, dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des schwerbehinderten Menschen.

Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen will, ist aus diesem Grund der Schutz nicht aus Fürsorgegründen aufzuzwingen.

Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen.

BVerwG, Beschluss v. 26.9.2016 – 2 B 28.16 –

Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war rechtswidrig

  1.  Ein Zusammenhang mit der Behinderung iSd § 91 (neu: 174) Abs. 4 SGB IX ist nicht schon bei jedem Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Schwerbehinderten gegeben. (Rn. 24)
  2. Wird eine Kündigung auf ein Fehlverhalten gestützt, dass nach Auffassung des Kündigenden seine Ursache zumindest auch in der Behinderung selbst hat, muss er den Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Fehlverhalten näher aufklären. (Rn. 31)
  3. Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 (neu: 167) SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Entscheidung des Integrationsamts nach den §§ 85 ff. (neu: 168) SGB IX. (Rn. 36)

VG Bayreuth, 17.08.2017 – B 3 K 16.346

Aufklärungspflicht des IA

Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff SGB IX – Aufklärungspflicht des Integrationsamtes bei betriebsbedingtem Kündigungsgrund

  1. Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach § 168 SGB IX allein auf betriebsbedingte Gründe stützt, hat das Integrationsamt bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Frage nachzugehen, ob der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren durchgeführt hat.
  2. War dies nicht der Fall, hat das Integrationsamt grundsätzlich aufzuklären, ob bei gehöriger Durchführung eines Präventionsverfahrens eine Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers vermeidbar gewesen wäre.

VG Hannover, Beschluss vom 24.04.2017 – 3 A 11496/14

SBV-Wahl 2018

Die neue Wahlbroschüre der Integrationsämter ist online:
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Die gedruckte Broschüre steht voraussichtlich ab Mitte Februar 2018 zur Verfügung.
Bitte richten Sie Bestellungen erst dann an das zuständige Integrationsamt.

Kein Smartphone für die Schwer­behinderten­vertretung (SBV)

Die Arbeit der SBV ist durch Festnetzanschluss und PC mit Internetzugang möglich, so das LAG in Mecklenburg-Vorpommern.

Die SBV einer Dienststelle (Polizei) hat trotz Schichtarbeit und Außendienst keinen Anspruch auf ein Smartphone, wenn ein Festnetzanschluss und ein PC mit Internetzugang vorhanden sind. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.10.2017, 5 TaBV 9/17