Keine Beschäftigungsgarantie

Pressemitteilung vom BAG 21/19:
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Dies gibt schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Der schwerbehinderte Kläger war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält den Namen des Klägers, dessen Arbeitsplatz wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden muss. Die Hilfstätigkeiten, die er verrichtete, werden nunmehr von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Andere Tätigkeiten kann der Kläger nicht ausüben. Er hält die Kündigung dennoch für unwirksam und beruft sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF.

Die Vorinstanzen haben seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeigt gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF kommt mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 329/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. Januar 2018 – 16 Sa 1410/16 –

Steffi – Allgemein

Seit 2015 bin ich nun die VPSchwb in unserem Betrieb. Ich hole mal etwas aus…

Bei völliger Ahnungslosigkeit gepaart mit Unsicherheit im Bereich der Schwerbehindertenvertretung, suchte ich Grundlagenseminare. Der Arbeitgeber wollte damals, dass ich diese über das Integrationsamt mache. Die Seminare waren ausgebucht und in dem nächsten halben Jahr war auch nicht mit einem freien Platz zu rechnen.
Bei meiner Ahnungslosigkeit fragte ich also meinen GSchwb, dieser empfiehlt mir KomSem (der Beginn eines wunderschönen Weges)
Also machte ich mich auf den Weg….

…. mittlerweile werde ich immer wieder gefragt, warum ich den langen Weg in kauf nehme, 644 km, ja, nach 400 km kommen mir auch manchmal Zweifel warum eigentlich ??

Nach der 6,5 Std. Fahrt wird man in dem Hotel Bernrieder Hof immer freundlich begrüßt und mittlerweile ist es fast wie nach Hause kommen.

Dann lerne ich nette Seminarteilnehmer kennen. Ein absoluter bunter Haufen, absolut verschiedene Charaktere, jeder einzigartig.
Die Seminarleiter sind einfach wunderbar, einfühlsam, geduldig und verstehen auch mal einen Spaß. (Hier werden die Worte dem ganzen nicht ansatzweise gerecht)
Die Inhalte werden in einer Art vermittelt, die mit sämtlichen Worten die mir derzeit zur Verfügung stehen gar nicht gerecht werden (ja Rhetorik-Seminar habe ich dort auch bereits gemacht?)
Bereits am Montag wird es erreicht, dass die Gruppe als Team zusammenwächst. Dadurch ist ein lernen noch angenehmer und die Zeit vergeht leider immer wieder zu schnell…

Und ja, die Ahnungslosigkeit und Unsicherheit wurde mir durch die vielen verschiedenen Inhalte von Gesetze, Gesprächsführung, sicheres Auftreten und natürlich die netten Gesprächen an Abend minimiert.

Ohne KomSem wäre ich nicht so erfolgreich in meiner Tätigkeit geworden. Nicht so eine durchsetzungsfähig VpSchwb.

Und DAS sind genau die Gründe warum ich diesen langen Weg jedes Mal in kauf nehme. DENN ES LOHNT SICH FÜR MICH IMMER!

Ich freue mich auf weiteres lernen mit dem Team von KomSem. Ich danke euch.

Die allerliebsten Grüße sendet euch die Steffi aus Hannover

Daniela zu SBV-1

KomSem wurde mir empfohlen. Ich bereue den Anfahrtsweg von 600 km auf gar keinen Fall.
Schon nach dem ersten Seminartag war ich baff und glücklich wieviel Wissen uns beigebracht wurde. Das Seminar war einfach fesselnd und sehr locker.

Unser Trainer der Hans-Peter hat mit einigen spaßigen Einlagen das tockene Thema(viele Gesetzte )sehr gut „rüber gebracht“. Es verging keine Minute wo die Gedanken abschweiften oder es gar langweilig wurde. Ich bin so gestärkt und mit gutem Fachwissen vom Seminar abgereist, das ich das Folgeseminar,SBV 2, kaum erwarten kann.
Aber erstmal möchte ich mein gelerntes in der Praxis testen und fühle mich auch weiterhin von KomSem sehr gut unterstützt.
Wir haben viele Materialen und Infos mit an die Hand bekommen,die uns in unserer täglichen Arbeit unterstützen werden.

Auch die Unterkunft und das ganze Drumherum sowie die Gruppenzusammensetzung (Teilnehmerzahl) waren erstklassig.
In so einer angenehmen Atmosphäre habe ich noch nie gelernt. Sehr empfehlenswert. Die Woche verging wie im Flug. Danke für die tolle informative Zeit.

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Gleichstellung für Beamte – geht doch!

Die Gleichstellung von Beamten mit einem schwerbehinderten Menschen ist grundsätzlich möglich. Das Gesetz schließt das jedenfalls nicht aus. Die Gleichstellung scheitert auch nicht generell an der Unkündbarkeit von Beamten. Wegen des sicheren Arbeitsplatzes bedarf es jedoch hierfür einer besonderen Begründung, hat das LSG im Saarland  entschieden. Besprechung beim DGB-Rechtsschutz LSG Saarland, Urteil vom 22.Februar 2019 – L 6 AL 4/17

Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes

Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß SGB IX § 203 (alt: 125) hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 ( – C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandelt. LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18

Muss ein Bewerber im Öff. Dienst immer eingeladen werden?

Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet.

So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben.
Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren).

Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen.

Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. 12. 2018 – 1 Sa 26 öD/18 ‑
Das ArbG Lübeck hat im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG ebenso entschieden (3 Ca 2041 b/17) .