Beate meint zum FreshUp

Ich bin schon seit 7 Jahren SBV und dachte: Auffrischung von vergrabenem Wissen bzw. neues Wissen erlangen – das Alles kann nicht schaden.
Und es hat sich gelohnt, wieder nach Bernried zu reisen.
Die Rahmenbedingungen sind Klasse.
Zum Wohlfühlen ein Hotel mit Sauna, Schwimmbad, Sportraum (den brauchte ich nicht 🙂 ),
Kulinarische Rundum-Verpflegung mit Auswahlmöglichkeit, auch für Vegetarier.
Und ringsum Natur pur.
Das Seminar war inhaltlich sehr gut und hat mir wieder viel Input gegeben. Hans-Peter versteht es, alle Seminarteilnehmer zu begeistern und lässt keine Müdigkeit aufkommen.
Die Wissensvermittlung erfolgte ohne powerpoint und jede Meinung war gefragt.
Ein Highlight war unser Besuch im Arbeitsgericht. In 6 Stunden bekamen wir Einblick in die Welt der Rechtssprechung.
Schön ist es auch immer wieder, mit SBV-en aus verschiedenen Unternehmen am Abend (bei einem Glas Wein o.ä. ) ins Gespräch zu kommen.
Das nächste Seminar ist gebucht !

Nicht vergessen!!!

Der Arbeitgeber hat jedes Jahr vor dem 01. April eine Kopie der Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie des Namensverzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten unaufgefordert (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem
– Betriebsrat bzw. Personalrat,
– der Schwerbehindertenvertretung und
– dem Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.

Genaueres hier

Interene Ausschreibung – Einladung sbM – Entschädigungsanspruch

Nach § 165 Satz 3 SGB IX sind schwerbehinderte Beschäftigte, die sich intern auf eine ausgeschriebene Stelle beworben haben, auch dann zu einem Auswahlgespräch einzuladen, wenn die Stelle berechtigter Weise nur intern ausgeschrieben worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Auswahlgespräche stattfinden.

Haben sich schwerbehinderte Beschäftigte auf mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil beworben, ist eine Einladung zu einem Auswahlgespräch für jede der Stellen nur entbehrlich, wenn die Auswahl aufgrund eines identischen Auswahlverfahrens erfolgt, die Auswahlkommissionen personenidentisch sind und zwischen den Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen (im Anschluss an ArbG Karlsruhe vom 26.01.2016 – 2 Ca 425/15 –)

Im Übrigen kann eine ungerechtfertige Bevorzugung schwerbehinderter Mehrfachbewerberinnen und -bewerber durch eine Zusammenlegung der Auswahlgespräche in Anwesenheit aller Auswahlkommissionen oder durch unterschiedliche Fragen und Aufgabenstellungen in den jeweiligen Auswahlverfahren vermieden werden.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018, Az: 21 Sa 1643/17

BEM – Arbeitgeber ist verantwortlich

Das LAG Hessen hat in einem Urteil vom 13. 08. 2018 (16 Sa 1466/17) sehr dezidiert die Pflichten des Arbeitgebers bei Einleitung eines betriebliches
Eingliederungsmanagements dargelegt.
Die Beteiligung der gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen ist Mindeststandard eines BEM.
Im Hinblick auf eine wiederholt diagnostizierte depressive Episode lag es nahe, dass eine Reha-Maßnahme zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands bei der Klägerin geführt hätte.

LAG Hessen, 13.08.2018 – 16 Sa 1466/17

Revision beim BAG unter – 2 AZR 458/18 –  anhängig

Hat PR oder SBV-Arbeit Vorrang?

Ein ordentliches Personalratsmitglied ist an der Teilnahme an einer Personalratssitzung nicht dadurch verhindert im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin, dass es an einer zeitgleich stattfindenden Anhörung eines schwerbehinderten Beschäftigten und an einem sogenannten BEM-Gespräch als Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilnimmt.

OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2018, Az:OVG 60 PV 8.17

Online Petition

Die VersMedV beinhaltet als Anlage die „Grundsätze“, anhand derer der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt wird.

Mit dem Referentenentwurf sollen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ fortentwickelt werden.

Dazu gibt es bereits ein Informationspapier des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Dies soll auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin geschehen.

Stellungnahmen

Da ging es zur Petition

Unterschriftslisten zum sammeln bei Veranstaltungen oder im Betrieb

Wahl des Seminaranbieters

Der Anspruch der SBV auf Freistellung für Schulungsveranstaltungen ergibt sich aus § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX. Danach hat die SBV einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind.

Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung vorliegt, trifft sie allein. Sie wählt selbst die Veranstaltung und damit den Veranstalter aus. Dabei hat sie einen eigenen Beurteilungsspielraum, muss also nicht immer die billigsten Angebote auswählen.
(Rn 26) ….Die Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält.

Der Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung.

BAG, Beschluss vom 08.06.2016 – 7 ABR 39/14