Seit 5 Jahren bin ich in der Personalvertretung tätig und buche meine Seminare ausschließlich bei KomSem. Hier findet man alle Themen, die für die Bereiche SBV, BR, PR und MAV von großem Interesse sind. KomSem hat ein einmaliges Konzept: Die Seminare finden in ausgezeichneten Hotels mit erstklassigem Essen, komfortablen Zimmern, Wellnessbereich und gut ausgestatteten Seminarräumen statt. Die Seminarzeiten und Pausen sind gut angepasst, so dass genügend Zeit für einen fachlichen Austausch unter den Teilnehmern bleibt. Fast jeden Abend wird gemeinschaftlich etwas organisiert, z.B.: Hüttenabend, Kegeln oder Grillen.
In den Seminaren wird nicht nur Wissen übermittelt, sondern die Ergebnisse werden unter fachkundiger Anleitung gemeinsam erarbeitet. Jeder Teilnehmer bringt hierbei seine eigene berufliche Erfahrung und praktische Beispiele ein. Ungelöste oder offene Fallbeispiele der Teilnehmer werden in der Gruppe diskutiert und gelöst. Absolute Verschwiegenheit ist garantiert und trägt zu einem guten Miteinander bei.
In den fünf Jahren bin ich bei jedem Seminar herzlich in die KomSem-Familie aufgenommen worden und man hat viele Kontakte und Freunde gewonnen. Aber auch außerhalb der Seminare ist man durch die regelmäßigen Newsletters immer über die neueste Rechtsentwicklung informiert und kann sich mit Problemen jederzeit an die Referenten/Innen wenden.
Einmal KomSem – Immer KomSem !
Ulrike Nischwitz
Autor: komsem
Kündigungsschutz ist kein Freibrief
Bereits 2 LAG´s haben entschieden, dass auch schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen, die besonders vor einer Kündigung geschützt sind, durch ihr Verhalten den Job verlieren können.
Die Gerichte bestätigten jeweils die Kündigung (durch die örtlichen Arbeitsgerichte) der schwerbehinderten Beschäftigten, die sich beleidigend und schwer rassistisch über Arbeitskollegen*innen geäußert hatten.
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2020 – 5 Sa 231/20
Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 27.02.2020 – 2 Ca 1324/19
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.09.2020 – 5 Sa 231/20
ArbG Köln, Urteil vom 06.02.2020 – 14 Ca 4929/19
Newsletter – Mai
Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung:
- Fahrtkostenerstattung bei Wiedereingliederung –
- Betriebsratswahlen 2022 –
- Versorgungsmedizin-Verordnung mit GdB-Tabelle –
- Entschädigung für schwerbehinderten Stellenbewerber abgewiesen –
- Kommunikationstipp –
- …aus dem Gericht –
- Seminare
Newsletter-April
Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung –
- Rente –
- Datenschutz –
- Wissensreihe zu Behinderungen –
- Mediation –
- ..aus dem Gericht –
- Seminare
Kein Sachverstand für die SBV
Kosten für Berater und Sachverständige der SBV im Zusammenhang mit einer freiwillig vom Arbeitgeber zu Verhandlungen mit dem BR hinzugezogenen SBV sind nicht erstattungsfähig.
Einsichtsrecht bei Bewerbungen
Die SBV hat bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen.
Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber.
Dieses Recht steht der SBV auch dann zu, wenn der Arbeitgeber bei einer internen Stellenbesetzung auf eine Ausschreibung der Stelle verzichtet hat und von sich aus schwerbehinderte Menschen in seine Auswahlentscheidung mit einbezogen hat (siehe Rn. 34/36).
Die bei dem Träger eines Jobcenters bestehende SBV hat jedenfalls dann nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX keinen Anspruch auf Vorlage der vollständigen dienstlichen Beurteilungen der einzustellenden Arbeitnehmer sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidung nur auf Auszüge aus dienstlichen Beurteilungen stützt (Rn. 38).
ArbG Berlin – 09.05.2018 – 56 BV 1026/18
LAG Berlin-Brandenburg, 3 TaBV 724/18 vom 12.04.2019
BAG, Beschluss vom 16.09.2020, 7 ABR 2/20
Newsletter – Februar
Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung.
- Datenschutz
- Betriebsrätestärkungsgesetz
- Quiz zur Mitbestimmung
- Kommunikationstipp
- ..aus dem Gericht
- Seminare
BEM nicht einklagbar
Einzelne Arbeitnehmer*innen haben keinen einklagbaren Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
Nur die zuständige Interessenvertretung hat ein durchsetzbares Initiativrecht.
Weigert sich der Arbeitgeber, können Arbeitnehmer*innen sich an seinen Betriebs- oder Personalrat wenden.
LAG Nürnberg am 08.10.2020, Aktenzeichen 5 Sa 117/20
Revision beim BAG unter: 9 AZR 572/20
Fragen zu einem Logo
Der „Hersteller“ dieses Pins hat bzgl. der Bildrechte beim BMAS angefragt. Hier der zusammengefasste Schriftverkehr dazu:
Frage an das BMAS:
Dankeschön für die äußerst schnelle Antwort.
Ich habe dann doch noch eine Frage: Teilweise wird das Logo bei SBVn auch auf dem Briefkopf und beim Email-Absender oder auf der SBV-Homepage verwenden. Wie verhält es sich da?
Antwort vom BMAS:
Bei der Verwendung auf Briefköpfen, Webseiten etc. sehe ich ein Problem, weil das Logo dann nicht in einem klar begrenzten Rahmen einer Veranstaltung von wenigen gesehen wird, sondern öffentlich verwendet wird.
Auch andere Institutionen könnten dann einen Anspruch auf Verwendung des Logos geltend machen. Dadurch besteht wiederum Verwechslungsgefahr mit Veröffentlichungen des BMAS.
Da alte Broschüren des BMAS immer noch im Umlauf sind – teilweise sogar auf Amazon erhältlich – könnte jemand die Absender durcheinander bringen.
Als Bundesbehörde muss das BMAS jedoch darauf achten, dass es in der Öffentlichkeit klar erkenntlich ist.
Versand von Wahlwerbung von der SBV
Der Versand von Wahlwerbung an die privaten Mail-Adressen der Wahlberechtigten durch die amtierende SBV verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerbung.
Es liegt eine Verletzung des ungeschriebenen Grundsatzes der Chancengleichheit aller Wahlbewerber vor.
Nach ihm sollen alle Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben.