Liebe Kolleginnen und Kollegen,
heute wurde das Programm 2022 fertig gestellt.
Um eure Planungen zu erleichtern hier schon mal eine Übersicht im A4 Format als PDF-Dokument:
§ 28 SchwbVWO neue Fassung wurde für das vereinfachte Wahlverfahren mit Wirkung vom 10.06.2021 nach Art. 13b Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 wie folgt neu gefasst:
§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.“
Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2021 bis Ende September 2021 verlängert.
Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung:
Für die Einladung zum Bewerbungsgespräch müssen schwerbehinderte Stellenbewerber in der Stellenausschreibung verlangte Mindestabschlussnoten einhalten.
Bei schlechteren Noten kann von einer offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung ausgegangen werden, so dass öffentliche Arbeitgeber nicht zur Einladung zum Bewerbungsgespräch verpflichtet sind.
Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung:
Seit 5 Jahren bin ich in der Personalvertretung tätig und buche meine Seminare ausschließlich bei KomSem. Hier findet man alle Themen, die für die Bereiche SBV, BR, PR und MAV von großem Interesse sind. KomSem hat ein einmaliges Konzept: Die Seminare finden in ausgezeichneten Hotels mit erstklassigem Essen, komfortablen Zimmern, Wellnessbereich und gut ausgestatteten Seminarräumen statt. Die Seminarzeiten und Pausen sind gut angepasst, so dass genügend Zeit für einen fachlichen Austausch unter den Teilnehmern bleibt. Fast jeden Abend wird gemeinschaftlich etwas organisiert, z.B.: Hüttenabend, Kegeln oder Grillen.
In den Seminaren wird nicht nur Wissen übermittelt, sondern die Ergebnisse werden unter fachkundiger Anleitung gemeinsam erarbeitet. Jeder Teilnehmer bringt hierbei seine eigene berufliche Erfahrung und praktische Beispiele ein. Ungelöste oder offene Fallbeispiele der Teilnehmer werden in der Gruppe diskutiert und gelöst. Absolute Verschwiegenheit ist garantiert und trägt zu einem guten Miteinander bei.
In den fünf Jahren bin ich bei jedem Seminar herzlich in die KomSem-Familie aufgenommen worden und man hat viele Kontakte und Freunde gewonnen. Aber auch außerhalb der Seminare ist man durch die regelmäßigen Newsletters immer über die neueste Rechtsentwicklung informiert und kann sich mit Problemen jederzeit an die Referenten/Innen wenden.
Einmal KomSem – Immer KomSem !
Ulrike Nischwitz
Bereits 2 LAG´s haben entschieden, dass auch schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen, die besonders vor einer Kündigung geschützt sind, durch ihr Verhalten den Job verlieren können.
Die Gerichte bestätigten jeweils die Kündigung (durch die örtlichen Arbeitsgerichte) der schwerbehinderten Beschäftigten, die sich beleidigend und schwer rassistisch über Arbeitskollegen*innen geäußert hatten.
Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung:
Aktuelles für die Arbeit in der Interessensvertretung –
Kosten für Berater und Sachverständige der SBV im Zusammenhang mit einer freiwillig vom Arbeitgeber zu Verhandlungen mit dem BR hinzugezogenen SBV sind nicht erstattungsfähig.