Stellvertretung – Wann?

Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson (VP) im Falle der Verhinderung (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Die VP ist verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen.
Verhinderung ist auch gegeben, wenn die VP zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie  eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des § 178 SGB IX wahrnimmt.
Verhindert ist die VP auch dann wenn diese krank oder Urlaub hat. Ausnahme wäre, dass die VP sich explizit, trotz Urlaub, als nicht verhindert erklärt.
Dies hat die Rechtsprechung so zugelassen:
LAG  Berlin: Beschluss vom 01.03.2005 – 7 TaBV 2220/04
BAG vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10