Mandat wahrnehmen trotz Urlaub?

Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.

Landesarbeitsgericht Berlin: Beschluss vom 01.03.2005 – 7 TaBV 2220/04


Kommentar Düwell:
LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7: “Vertretung bei Verhinderung“
„Diese zur Betriebsverfassung aufgestellten Rechtssätze sind auf das Schwerbehindertenrecht übertragbar…“