SBV-Beteiligung auch bei Kündigung in der Wartezeit

Ohne SBV geht nichts mehr!
Seit der gesetzlichen Neuregelung im Schwerbehindertenrecht  ist die SBV bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zu beteiligen. Fehlt diese Beteiligung oder ist sie nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung unwirksam. Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass die Schwerbehindertenvertretung auch zu unterrichten und anzuhören ist, wenn der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kündigt.

ArbG Hamburg, Urteil vom 12.06.2018 – 21 Ca 455/17

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