Wahlwerbung mit Dienstpost

Die Verwendung der Dienstpost zur Wahlwerbung durch einen Bewerber für die Stelle der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung kann einen Verstoß gegen die Chancengleichheit darstellen.

Ob ein solcher zur Anfechtung berechtigender Verstoß vorliegt, hängt davon ab, ob der Bewerber sich oder seiner Liste dadurch einen Vorteil gegenüber den anderen Bewerbern verschafft hat.

Ein solcher Vorteil ist zumindest dann anzunehmen, wenn der Briefumschlag dem äußeren Anschein nach vom Arbeitgeber stammt und erst nach Öffnen des Briefes erkennbar wird, dass dieser tatsächlich vom Wahlbewerber und nicht offiziell vom Arbeitgeber stammt.

Anders als beispielsweise herumliegende Wahlflyer oder Wahlplakate, die ein Arbeitnehmer nicht selten nicht einmal zur Kenntnis nehmen wird, oder Handzetteln, denen sich der Arbeitnehmer durch passives Verhalten entziehen kann, provoziert der an die Privatanschrift adressierte und scheinbar vom Arbeitgeber stammende Brief ein aktives Verhalten, nämlich den Brief zumindest einmal zu öffnen und sich über den Inhalt in Kenntnis zu setzen.

ArbG Frankfurt, 07.08.2019, Az: 17 BV 675/18