Abfindungsanspruch – Benachteiligung wegen Behinderung

Regelt ein Sozialtarifvertrag (SozTV) den Umfang einer Nettoabsicherung nach dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Wechsel in die gesetzliche Rente, liegt darin eine mittelbare Benachteiligung Schwerbehinderter, da diese unter bestimmten Voraussetzungen schon mit 60 Jahren eine vorzeitige Rente beanspruchen können.

Weil ihre Nettoabsicherung deshalb niedriger ausfallen würde im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, verstößt dies gegen das AGG.

Ausschlaggebend für die Entscheidung ist, dass der SozTV bei der Höhe der Abfindung auf die Dauer zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis bis zum „frühestmöglichen Wechsel“ in die gesetzliche Rente abstellt.

Die Folge:
Schwerbehinderte wurden schlechter gestellt, weil sie nach § 236a SGB VI bereits mit 60 Jahren eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, während dies für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich ist.
Das BAG stellte die Unwirksamkeit einer solchen Regelung heraus.

BAG, Urteil vom 16.7.2019, 1 AZR 537/17