Vorschriften über die Wahlanfechtung

Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats sind auch für die SBV-Wahl entsprechend anzuwenden

Nach § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats entsprechend auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzuwenden.

Daraus folgt, dass der Abbruch der Wahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens nur in Betracht kommt, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre.

Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl