SBV kann Maßnahme stoppen

Hört der Arbeitgeber die SBV vor einer Entscheidung nicht ordnungsgemäß an, kann die SBV deren Ausführung einstweilig stoppen.

Der Arbeitgeber (AG) wollte ein Team aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bilden, das Aufgaben aus einem bestimmten Bereich erhalten sollte.

Der AG bat per E-Mail alle Beschäftigten, sich für die Mitarbeit im Team zu melden, wenn sie Interesse hätten. Anschließend wurden sogenannte „Kennenlerngespräche“ durchgeführt und drei Mitarbeiter*innen für das neue Team ausgewählt.

Die SBV fragte nach Ablauf der Frist an, wie viele Beschäftigte sich gemeldet hätten, wie viele von ihnen schwerbehindert oder gleichgestellt seien, ob eine Vorauswahl stattgefunden habe und wie viele schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen zu einem Gespräch eingeladen worden seien.

Die SBV beantragte beim Arbeitsgericht, den AG unter Androhung von Ordnungsgeld zu verpflichten, die Projektgruppe bis zu ihrer Beteiligung auszusetzen.

Das Gericht gab den Anträgen statt. Die Anhörung und Unterrichtung der SBV war nach Ansicht des Gerichts verpflichtend, jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem sich schwerbehinderte Menschen als interessiert gemeldet hatten.

Dabei sei es unerheblich, dass die stattgefundenen Gespräche als »Kennenlerngespräche« betitelt worden waren.

Daraufhin beschloss das Gericht:

  • Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Vollziehung der Entscheidung über die Zuweisung der Mitarbeiterinnen des Beteiligten zum Projektteam bis zur Beteiligung der Antragstellerin auszusetzen und die Beteiligung der Antragstellerin innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.
  • Dem Arbeitgeber. wird für jede Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht.

ArbG Berlin – 07.03.2019 – 58 BVGa 2319/19