Abmeldepflicht für Freigestellte

Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats (somit ist es auch für die SBV anwendbar) sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden.

BAG, Beschluss vom 24.2.2016, 7 ABR 20/14