Krankheitszeiten

SBV kann nur Krankheitszeiten Schwerbehinderter und Gleichgestellter einsehen

Zu den Überwachungsaufgaben der SBV gehört auch, ob der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagementnach § 167 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß durchführt.
Nach Auffassung des LAG bezieht sich diese Überwachungspflicht allerdings nur auf die schwerbehinderten Arbeitnehmer, während § 167 Abs. 2 SGB IX sich auf alle Beschäftigten bezieht.

Daher habe die SBV Anspruch auf die quartalsweise Herausgabe von Listen der Beschäftigten, die in den zurückliegenden zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank waren und bei denen ein betriebliches Eingliederungsmanagementeingeleitet wurde.

Allerdings nur die der schwerbehinderten Arbeitnehmer und nicht für die gesamte Belegschaft.

LAG Hamm, Beschluss vom 10.01.2020, 13 TaBV 60/19