Sicherheitsaspekte rechtfertigen keine Kündigung eines Menschen mit körperlicher Behinderung.
Auch dann nicht, wenn ein eventuelles Evakuierungsszenario besteht.
Vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber nicht die ihm obliegenden Verpflichtungen aus § 3a Abs. 2 ArbStättV und § 10 ArbSchG zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen erfüllt hat.