Anspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz

Sicherheitsaspekte rechtfertigen keine Kündigung eines Menschen mit körperlicher Behinderung.

Auch dann nicht, wenn ein eventuelles Evakuierungsszenario besteht.

Vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber nicht die ihm obliegenden Verpflichtungen aus § 3a Abs. 2 ArbStättV und § 10 ArbSchG zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen erfüllt hat.

LAG Hessen, Urteil vom 21.01.2020, Az: 15 Sa 449/19