Entschädigungsanspruch

Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG – Benachteiligung schwerbehinderter Menschen

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes begründet die Vermutung i.S.v. § 22 AGG, dass er oder sie wegen der Schwerbehinderung benachteiligt worden ist.
Grundsätzlich kann auch bei der Berechnung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vom Bruttomonatsgehalt ausgegangen werden.
Die Kündigung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG dar, der eine Entschädigung von vier Gehältern rechtfertigen kann. 

Eigentlich ging es aber in dem Urteil um Abtretung und Pfändung des Anspruches auf Entschädigung wegen des immateriellen Schadens. Dieser fällt auch in die Insolvenzmasse (im Anschluss an BGH 18.06.2020 – IX ZB 11/19 -). Der benachteiligte Mensch bleibt zwar Anspruchsinhaber, verliert aber die Befugnis, das Recht in eigener Person geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter kann den Betroffenen aber ermächtigen, das Recht im eigenen Namen zur Zahlung an den Insolvenzverwalter geltend zu machen

LAG Baden-Württemberg 17.05.2021 Az: 10 Sa 49/20

Datenschutz ist Seminarthema der SBV

Datenschutz und Gleichbehandlung (AGG) sind Themen der SBV –

Im vorliegenden Fall ging es um die Freistellung und Übernahme von Seminargebühren und Hotelkosten für die Teilnahme einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an einem Seminar zum Thema: Datenschutz und Gleichbehandlung. Die Arbeitgeberin lehnte Kostenübernahme wegen fehlender Erforderlichkeit ab. Eine Seminarteilnahme darf die SBV laut LAG für erforderlich halten, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind. Das war hier beim AGG-Teil der Fall. Ist das Seminar auf die Vermittlung von Spezialwissen ausgerichtet – wie in diesem Fall der datenschutzrechtliche Teil der Veranstaltung – ist zu hinterfragen, ob dieses Spezialwissen für die aktuelle Situation in der Dienststelle erforderlich ist, also für die praktische Arbeit benötigt wird. Das war im vorliegenden Fall gegeben, da aktuell datenschutzrelevante Fragen in der Dienststelle diskutiert wurden und die SBV darin involviert war.

LAG Berlin-Brandenburg (09.03.2021) Az 11 TaBV 1371/20

Ende der Amtszeit der SBV

Bei Unterschreitung des Schwellenwerts endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Das SGB IX regelt die Wahl von Schwerbehindertenvertretungen ab mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Das LAG Köln hat nun entschieden, dass die Amtszeit der SBV automatisch endet, wenn der Schwellenwert von fünf unterschritten wird.
Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf endet die Amtszeit des Betriebsrats, auch auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LAG die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Köln vom 31. August 2021, Az. 4 TaBV 19/21

Neufassung § 28 SchwbVWO

§ 28 SchwbVWO neue Fassung wurde für das vereinfachte Wahlverfahren mit Wirkung vom 10.06.2021 nach Art. 13b Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 wie folgt neu gefasst:

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.“

Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2021 bis Ende September 2021 verlängert.

jurisPR-ArbR 22/2021 Anm. 1