Kurzarbeit kürzt den Urlaub

Im vorliegenden Fall hat das BAG eine kontrovers diskutierte Frage abschließen entschieden. Es ging um die Frage, ob ein Arbeitgeber bei Kurzarbeit Null den Urlaub der Beschäftigten anteilig kürzen darf. Der Arbeitgeber verglich hier Teilzeitbeschäftigung mit Kurzarbeit. Auch während der Kurzarbeit seien die Leistungspflichten ausgesetzt und ohne Arbeitspflicht entstünden keine Urlaubsansprüche, so die Argumentation. Der Arbeitgeber kürzte den Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 was das BAG nun als rechtens angesehen hat.

BAG vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21