Freistellung von angeordneten Bereitschaftszeiten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Anspruch eines schwerbehinderten Beschäftigten auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten bestätigt. Die Anordnung von Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG umfasst.
§ 207 SGB IX verbietet – nach entsprechendem Verlangen – die Anordnung von Mehrarbeit. Mehrarbeit ist jede über gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 S. 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit. Trotz Schutz des § 207 SGB IX ist auch ein schwerbehinderter Mensch grundsätzlich zur Leistung von Bereitschaftszeiten verpflichtet, soweit damit keine Mehrarbeit verbunden ist.
Ein Verstoß gegen § 207 SGB IX kann jedoch dann vorliegen, wenn es sich bei den Bereitschafszeiten insgesamt um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt. Arbeitszeit liegt insbesondere dann vor, wenn Beschäftigte während der Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft objektiv gesehen so erheblichen Einschränkungen unterworfen sind, dass sie ihre Zeit, in der ihre beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen wird, nicht hinreichend frei gestalten und sich eigenen Interessen widmen können.

BAG, Urt. v. 27.7.2021 – 9 AZR 448/20