2000€ – sbM nicht eingeladen

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 15 Abs. 2 AGG ist die Nichteinstellung des Klägers

Mit den Ausführungen zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit § 164 Abs. 1 SGB IX kann man zufrieden sein.
Dies wird durch die Kammer in der Urteilsbegründung ab Seite 9 gut dargelegt.
Auf die Beteiligung von SBV und BR vor Stellenausschreibung wird auf Seite 10 oben hingewiesen.

Das Gericht meint:

§ 164 Abs. 1 SGB IX legt dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Einstellung von Arbeitnehmern zur Förderung der Beschäftigung von Schwerbehinderten verschiedene Prüfungspflichten.

Im Einzelnen:

1) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschenbesetzt werden können, wobei zwingend die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat anzuhören sind (Abs. 1 S. 1).

(2) Kann die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgen, ist der Arbeitgeber zur Prüfung verpflichtet, ob der Arbeitsplatz mit bei der Arbeitsagentur arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten Schwerbehinderten besetzt werden kann.
Das setzt denklogisch voraus, dass der Arbeitgeber den freien Arbeitsplatz der Arbeitsagentur überhaupt erst einmal meldet.

(3} Nach S. 4 hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat über eingehende Bewerbungen von Schwerbehinderten unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten. Vorauszusetzen ist allerdings, dass der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben offengelegt hat; ein bloß „versteckter“ Hinweis genügt nicht.

(4) Der Arbeitgeber muss, wenn die Schwerbehindertenvertretung und/oder den Betriebsrat mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden sind. diese unter Darlegung der Gründe mit den genannten Vertretungen erörtern (Abs. 1 S. 7) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschenanhören (Abs. 1 S. 8).

(5) Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Arbeitgeber alle Beteiligtenüber die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

(6) Weiterhin steht der Schwerbehindertenvertretung das Recht zu, an den Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, wenn sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat (Abs. 1 S. 6 in Verbindung mit § 178 II SGB IX

Eine Verletzung dieser Obliegenheiten – oder auch nur einzelner von ihnen – begründen bei Schwerbehinderten ein ausreichendes Indiz für die Benachteiligung wegen der Behinderung im Sinne von § 22 AGG.

Arbeitsgericht München, Az: 12 Ca 6331/19 vom 23.01.2020
Klageschrift
Schriftsatz