Gleichstellung erst bei 18 WoStd

Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gibt erhöhten Kündigungsschutz. Das gilt, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 30 vorliegt.
Das Gesetz legt aber noch weitere Voraussetzungen fest.
Dazu gehört die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag geschlossen, wonach sie 16 Stunden wöchentlich arbeitete. Tatsächlich war sie jedoch regelmäßig über 18 Wochenstunden tätig.
Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle meinte das Gericht.

Sozialgericht Saarland, 12. Mai 2020 – S 12 AL 1088/19

Gleichstellung für Beamte – geht doch!

Die Gleichstellung von Beamten mit einem schwerbehinderten Menschen ist grundsätzlich möglich. Das Gesetz schließt das jedenfalls nicht aus. Die Gleichstellung scheitert auch nicht generell an der Unkündbarkeit von Beamten. Wegen des sicheren Arbeitsplatzes bedarf es jedoch hierfür einer besonderen Begründung, hat das LSG im Saarland  entschieden. Besprechung beim DGB-Rechtsschutz LSG Saarland, Urteil vom 22.Februar 2019 – L 6 AL 4/17

Gleichstellung eines Betriebsrats

Bei dieser Entcheidung geht es um die Gleichstellung eines BR-Mitglieds, gegen die der Arbeitgeber geklagt hat.

  • Die Klage eines Arbeitgebers gegen die erfolgte Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem Schwerbehinderten ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.
  • Für die Frage, ob ein Anspruch auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten besteht, ist maßgebend, ob durch diese der Arbeitsplatz sicherer gemacht wird. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Betriebsratsmitgliedschaft darf dabei nicht zum Nachteil des Behinderten berücksichtigt werden.

Wesentliche Aussage:

Der Gesichtspunkt der Betriebsratszugehörigkeit darf jedoch nicht zum Nachteil der Beigeladenen berücksichtigt werden, weil Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen. Dieses Benachteiligungsverbot richtet sich nicht nur an Arbeitnehmer, sondern an jedermann, also auch an das Gericht, das über die Gleichstellung mit einer Schwerbehinderten zu entscheiden hat.

LSG Rheinland-Pfalz, AZ: L 7 Ar 150/98, Urteil vom: 19.09.2000

Gleichstellung auch für BR-Mitglied möglich

Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 können die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen.
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat und der besondere Kündigungsschutz stehen dem nicht im Wege.

Bei einem Arbeitnehmer, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, wurde eine GdB von 30 festgestellt. Er hatte als Produktionshelfer Einschränkungen im Wirbelsäulenbereich. Er beantragte die Gleichstellung, weil er seinen Arbeitsplatz behalten wollte und diesen als gefährdet sah.
Die BA lehnte die Gleichstellung ab, weil er als Mitglied des Betriebsrates schon über besonderen Kündigungsschutz verfügt.

Es gab zwar behinderungsbedingte Fehlzeiten und Leistungseinschränkungen sowie eine Kündigungsandrohung, diese sah die BA aber nicht als relevant an und lehnte ab.
Der Betroffene klagte und gewann. Die Betriebsratstätigkeit und der damit einhergehende arbeitsrechtliche Kündigungsschutz führen nicht zu einer Ablehnung der Schwerbehinderung.

SG Berlin Urteil vom 12.02.2018, Aktenzeichen S 57 AL 1161/16