Eingliederung nach langer Krankheit

Der Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen verpflichtet den Arbeitgeber auch, sie nach einer Krankheit wieder zügig ins Erwerbsleben einzugliedern.
Ablehnen kann der Arbeitgeber nur bei begründetem Zweifel an der Arbeitsfähigkeit.
In diesem Fall lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan verweigern durfte.

BAG vom 16.05.2019, Aktenzeichen 8 AZR 530/17