Übernahme von Fahrtkosten während einer stufenweisen Wiedereingliederung

Die Klägerin beantragte bei ihrer Rentenversicherung die Übernahme von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung.
Die Rentenversicherung lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es sich  nicht um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation gehandelt habe, sondern während der Maßnahme Übergangsgeld als unterhaltssichernde Leistung gezahlt worden sei.
Für die Erstattung weiterer Kosten gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Das Sozialgericht war anderer Meinung und verpflichtete die Rentenversicherung zur Kostenübernahme.

SozG Neuruppin, Urteil vom 26.01.207, Az: S 22 R 127/14
Dazu ein Fachbeitrag von Prof. Dr. Nebe mit Anm. A19-2018

SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018 – S 4 R 1970/18

Weitere Urteile zur Fahrtkostenerstattung:

Die Krankenkasse muss Fahrtkosten erstatten, die anfallen, wenn ein Arbeitnehmer für eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme zum Arbeitsort fährt, aber parallel Krankengeld erhält.
SG Dresden, 17.06.2020, Az: S 18 KR 967/19

Sozialgericht Düsseldorf, 12.09.2016, S 9 KR 632/15
Gesetzliche Krankenkasse

Sozialgericht Kiel, 04.11.2016, S 3 KR 201/15
Gesetzliche Ersatzkasse

Stellung der SBV gestärkt – Zuständig bereits bei Antragsbeginn

Eine SBV hatte geltend gemacht, zu der Umsetzung einer behinderten Arbeitnehmerin bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt zu werden.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Damit können SBV´n sich jetzt auch in Angelegenheiten der behinderten Arbeitnehmer, über deren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die ihren Antrag aber dem Arbeitgeber bekannt gegeben haben, auf ihre Rechte aus § 95 Abs. 2 SGB IX berufen.
Die frühzeitige Beteiligung der SBV sorgt für frühzeitige Einwirkungsmöglichkeiten und sichert dadurch die Arbeitsplätze der behinderten Arbeitnehmer.

ArbG Berlin, Beschluss vom 17.10.2017, AZ: 16 BV 16895/15
Leider nicht bestätigt: LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 – 23 TaBV 1699/17
Leider auch beim BAG nicht bestätigt: BAG, 22.01.2020 – 7 ABR 18/18