Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei Abmahnungen

Die SBV hat keinen Anspruch auf eine generelle Beteiligung vor dem Ausspruch einer Abmahnung.

Eine Beteiligungspflicht kann aber bestehen, wenn es um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile i.S.v. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gehe.
Das könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter wegen verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz abgemahnt werde und seine Schwerbehinderung im Zusammenhang mit einer Gehbehinderung stehe.

Eine Beteiligungspflicht bestehe also nicht, wenn die Abmahnung keinen Bezug zur Behinderung des betroffenen schwerbehinderten Menschen aufweise. Es kommt also auf den Einzelfall an.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017 – 7 TaBV 1/17

PS: Auch wenn der Beitrag einigen SBV´n nicht gefällt und diese uns zum „LÖSCHEN“ aufgefordert haben bleibt der Beitrag drin.
Die Rechte der SBV werden nicht durch „Verschweigen“ sondern durch „Handeln“ der einzelnen SBV´n gelebt. Und dies kann die SBV umso besser, wenn ich ALLE Urteile bzw. Gerichtsbeschlüsse zu dem Thema kennt. Die Arbeitgeber kennen diese nämlich auch und konfrontieren die SBV damit. Und ich finde, dass man „vorgewarnt“ besser argumentiert als unwissend.