Integrationsvereinbarung Zwischen dem Präsidenten, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der Universität Trier wird gemäß § 83 SGB IX die nachfolgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen: Vorbemerkung Die Integrationsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Zentraler Gedanke der Integrationsvereinbarung ist es, Menschen mit Behinderungen an ihren Fähigkeiten zu messen, nicht an ihren Defiziten. Ziele Die Universität setzt sich mit dem Abschluss dieser Integrationsvereinbarung die folgenden Ziele: die Förderung der Neueinstellung von Schwerbehinderten sowie der Ausbildung von Schwerbehinderten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere in Bezug auf Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit, die Verbesserung von Information und Betreuung von schwerbehinderten Beschäftigten, die Förderung eines integrationsfördernden Arbeitsklimas insbesondere durch Vorgesetzte sowie unterstützende Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit aller Beschäftigten (Prävention). Zur Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der o.g. Ziele wird ein Integrationsteam bestellt, das sich aus Vertretern der verschiedenen Bereiche der Universität zusammensetzt, in denen es um die Belange von behinderten Menschen geht. Personalbestand / Ausgangslage Die folgenden, für den Zielbereich wichtigen Zahlen werden ermittelt (Stichtag: 31. Dezember jeden Jahres) und werden einmal jährlich der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt: Schwerbehinderten- Beschäftigungsquote i. S. d. § 71 SGB IX, Schwerbehinderten-Quote in der Gruppe der Auszubildenden, Jährliche Neueinstellungen bei Schwerbehinderten, Verhältnis weiblicher zu männlichen Schwerbehinderten, Anteil Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 bzw. Anteil Schwerstbehinderter. Stellenbesetzungsverfahren In der Regel enthalten alle Ausschreibungstexte den nachfolgenden Hinweis: "Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt." Der Verzicht auf einen entsprechenden Hinweis bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates. Über den Eingang der Bewerbung von Schwerbehinderten bzw. über die Vorlage entsprechender Bewerbungen durch das Arbeitsamt sind die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat unverzüglich zu unterrichten. Bzgl. der Einladung zu Auswahlgesprächen ist jede Bewerbung eines/einer Schwerbehinderten zu berücksichtigen, es sei denn, es mangelt offenkundig an der fachlichen Eignung Auf die Einladung eines Schwerbehinderten wegen offensichtlicher Ungeeignetheit kann nur verzichtet werden, wenn Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat in dieser Frage Einvernehmen erzielt haben, und der/dem entsprechende/n Bewerber/in erkennbar die für die Stellenausschreibung erforderliche Qualifikationen fehlen. Die Einstellungs- und Auswahlverfahren der Universität werden dahingehend überprüft und ggf. so angepasst, das sie für auch Menschen unterschiedlichster Behinderung zugänglich und mit Erfolg absolvierbar sind. Dabei sind im Einzelfall spezielle Erleichterungen und Hilfen vorzusehen. Auswahlgespräche mit Schwerbehinderten zu führen, erfordert im allgemeinen ein besonderes Maß an Sorgfalt in der Vorbereitung sowie Offenheit und Takt in der Durchführung. Hierzu werden im Rahmen des von der Personalabteilung herausgegebenen Leitfadens zur Personalauswahl gesonderte Hinweise angeboten. Von der Möglichkeit einer befristeten Probebeschäftigung mit behinderten, schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellter Menschen nach § 238 SGB III, soll - sofern vom Arbeitsamt Kostenerstattung zu erlangen ist - im Einzelfall Gebrauch gemacht werden. Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld - Information Die Dienststelle stellt in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung alle zugänglichen Informationen (Merkblätter, Hinweise zu Informationsquellen im Internet u.ä.) über die Möglichkeiten der Bezuschussung z.B. bei der Anpassung von Arbeitsplätzen mit technischen Hilfsmitteln oder die Unterstützung durch Hilfskräfte zur Verfügung. Auch auf einschlägige Rechtsvorschriften oder Beratungseinrichtungen wird per Link auf einer von der Universität bereitzustellenden Internetseite hingewiesen. Arbeitszeit und Organisation Für schwerbehinderte und insbesondere für schwerstbehinderte Beschäftigte können jederzeit von den sonstigen Arbeitsregeln abweichende Vereinbarungen getroffen werden, soweit hierüber Einvernehmen zwischen den Betroffenen, ihrer Fachabteilung und der Personalabteilung hergestellt werden kann. Die Anforderungen des LPersVG und anderer einschlägiger Vorschriften (z.B. Arbeitszeitgesetz) sind dabei zu beachten. Integrationsteam Zur Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der vorliegenden Integrationsvereinbarung bestellt die Hochschulleitung ein Integrationsteam, bestehend aus Schwerbehindertenvertretung, dem Schwerbehinderten-Beauftragtem der Dienststelle sowie der Behindertenberatung für Studieninteressenten/Studierende, dem Betriebsarzt, dem Behinderten-Referat des AStA Universität Trier und dem Studentenwerk. Das Integrationsteam veranstaltet mindest einmal pro Halbjahr unter Federführung der Schwerbehinderten-Beauftragten der Dienststelle eine Gesprächsrunde ( ggf. von dort aus Ortsbegehungen, Anforderungen, Vorschläge etc.) und erstellt mindestens alle zwei Jahre für die Hochschulleitung einen Bericht. Spezielle Angebote und Maßnahmen für Schwerbehinderte Die Fortbildungskommission der Universität berücksichtigt bei den von ihr zu verantwortenden Programmen die besonderen Probleme und Belange der schwerbehinderten Beschäftigten, soweit berufsbezogene Bedürfnisse in Erfahrung zu bringen sind. Der Allgemeinen Hochschulsport berücksichtigt bei seinem Angebot die besonderen Probleme und Belange der schwerbehinderten Beschäftigten, soweit konkrete Bedürfnisse in Erfahrung zu bringen sind. Zu den besonderen Aufgaben von Vorgesetzten gehören, Fortbildungs- und Qualifizierungsinteressen von schwerbehinderten Mitarbeiter/innen gezielt aufzugreifen und zu unterstützen. Alle neu eingestellten Schwerbehinderten erhalten bei der Einstellung ein Merkblatt mit wichtigen Informationen ( Namen und Ansprechpartner im Integrationsteam, Zuständigkeiten an der Hochschule, Hinweis auf Hochschulsport- und Weiterbildungsprogramm, Internet-Seite etc.) Im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens sind Vorschläge für oder von Schwerbehinderten besonders erwünscht. Förderung der beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter Für Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis sieht § 11 Abs. 3 Satz 3 LBVO vor, dass aus der Behinderung bei der Auswahl für eine Beförderung keine Nachteile erwachsen dürfen. Bei sonst gleicher fachlicher und persönliche r Eignung sollen schwerbehinderte Menschen bevorzugt befördert und bei der Besetzung freier Stellen berücksichtigt werden. Schwerbehinderten Angestellten und Arbeiter/innen ist im Rahmen der gegebenen Aufstiegsmöglichkeiten eine höherwertige Tätigkeit bevorzugt zu übertragen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Tätigkeit besitzen oder zu erwarten ist, dass sie diese erwerben. Ihnen sind angemessene Probe- und Bewährungszeiten einzuräumen. Die Grundsätze über die Beförderung, Vorrangbeförderung und Beförderung in Spitzenstellungen schwerbehinderter Beamter/innen gelten sinngemäß für Angestellte und Arbeiter/innen. Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 115 Abs. 3 LBVO). Den schwerbehinderten Beschäftigten ist unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung die Bewertung zuzuerkennen, die sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schwerbehinderte, um vergleichbare Leistungen erbringen zu können, regelmäßig mehr Energie und Willenskraft aufbringen müssen als Nichtbehinderte. Die genannten Grundsätze gelten auch für Angestellte und Arbeiter/innen. Fortbildungsangebot für Vorgesetzte Seitens der Hochschule wird eine bessere Information der Vorgesetzten über die Maßgaben des SGB IX, Besonderheiten bei Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräch, Möglichkeiten der Bezuschussung bei Einstellung schwerbehinderter Menschen und technische Hilfsmittel angestrebt. Eine höhere Sensibilisierung für die Belange von Schwerbehinderten und der Abbau von Vorurteilen soll bei den Vorgesetzten durch das Angebot entsprechender Fortbildungsveranstaltungen bewirkt werden. Prävention und Rehabilitation Die Dienststelle schaltet beim Auftreten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Schwierigkeiten in Arbeits- oder Dienstverhältnissen schwerbehinderter Menschen, die zu einer Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat sowie ggf. das Integrationsamt ein, um die Möglichkeiten innerbetrieblicher Hilfen, finanzieller Leistungen und technischer Hilfen zu erörtern mit der Zielsetzung einer dauerhaften Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse. Zuständigkeiten innerhalb der Dienststelle Für die Dienststelle sind zu bestellen bzw. zu wählen : Ein/e Schwerbehindertenbeauftragte/r der Dienststelle sowie dessen/deren Vertreter/in Ein/e Schwerbehindertenvertreter/in sowie zwei Stellvertreter/in Sollten Konflikte über die Auslegung dieser Integrationsvereinbarung bestehen, entscheidet das Integrationsteam per Abstimmung in einfacher Mehrheit. Schlussbestimmungen / Geltungsdauer Diese Integrationsvereinbarung gilt ab dem 1. April 2003 zunächst für 2 Jahre und verlängert sich stillschweigend, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung steht allen Vertragsunterzeichnern zu. Nach Kündigung der Integrationsvereinbarung nehmen Hochschulleitung, Personalrat und Schwerbehinderten-Vertretung zeitnah Verhandlungen über den Abschluss ein er neuen Integrationsvereinbarung auf. Diese Integrationsvereinbarung wurde in der Universität per Hausmitteilung bekannt gegeben und im Internet auf einer WWW-Seite der Universität Trier veröffentlicht. Darüber hinaus wird sie gem. § 83 Abs. 1 SGB IX dem Integrationsamt und dem Arbeitsamt übermittelt. Trier, den 01.04.2003 Der Präsident Der Personalrat Der Vertrauensmann