Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einem schwerbehinderten Bewerber einen Entschädigungsanspruch zugesprochen wegen fehlender Meldung des Arbeitsplatzes bei der Agentur für Arbeit (AfA).

Verstoßen Arbeitgeber gegen Vorschriften, Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen, begründet dies in der Regel die gesetzliche Vermutung, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit benachteiligt wurde.

§ 165 SGB IX regelt die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zu melden. Im vorliegenden Fall hatte sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber beworben. Dieser lud den Bewerber mangels Qualifikation nicht zum Vorstellungsgespräch ein.

Daraufhin machte der Bewerber gemäß § 15 (2) AGG Schadenersatz gelten wegen Benachteiligung. Das Gericht sprach dem Bewerber einen Entschädigungsanspruch zu, da das Stellenangebot nur über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht worden war. Dies begründet einen Verstoß gegen § 165 S.1 SGB IX. Der öffentliche Arbeitgeber hätte, die mit schwerbehinderten Menschen besetzbare Stelle der zuständigen AfA melden müssen.

BAG 25.01.2021 8 AZR 313/21