Auskunftsrecht über gespeicherte Daten

Im vorliegenden Fall ging es um die fristlose Kündigung eines Beschäftigten wegen wiederholt falscher Abrechnung von Fahrtkosten. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn, verlangte er vom Arbeitgeber Auskunft über sämtliche dort über ihn gespeicherten Daten und den Zweck der Speicherung. Der Arbeitgeber verweigert die Auskunft über die Daten mit der Begründung, dass sie aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen der Geheimhaltung unterlägen.

Für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gilt hier folgendes:
• Er besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und danach – also hier auch nach der Kündigung.
• Der Anspruch berechtigt den Beschäftigten, vom Arbeitgeber konkret zu erfahren, welche Daten über ihn, zu welchem Zweck und wie lange gespeichert sind.
• Der Anspruch bezieht sich auf alle Stammdaten und alle personenbezogenen Daten, die Ausdruck von dessen Identität sind (Personaldaten, Meinungen, Äußerungen etc.).
• Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind auch interne Vermerke und E-Mail-Kommunikation vom Auskunftsanspruch umfasst (BGH 15.6.2021 – VI ZR 576/19).
• Der Beschäftigte soll prüfen können, ob die Verarbeitung und Speicherung der Daten rechtmäßig ist oder ob er einen Anspruch auf Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Bearbeitung o.ä. geltend machen will.

Das Gericht erkennt hier den Anspruch auf Auskunft voll an. Arbeitgeber habe kein Recht, aus Gründen der Geheimhaltung und mit Blick auf ein straf-rechtliches Ermittlungsverfahren, Auskünfte zurückzuhalten. Für Unternehmen ist es daher wichtig, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen und die verarbeiteten Daten der Beschäftigten sorgfältig zu dokumentieren, um für eventuelle Auskunftsansprüche gewappnet zu sein.

Quelle: Bund Verlag

LAG Hessen 10.06.2021 Az 9 Sa 1431/19

Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einem schwerbehinderten Bewerber einen Entschädigungsanspruch zugesprochen wegen fehlender Meldung des Arbeitsplatzes bei der Agentur für Arbeit (AfA).

Verstoßen Arbeitgeber gegen Vorschriften, Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen, begründet dies in der Regel die gesetzliche Vermutung, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit benachteiligt wurde.

§ 165 SGB IX regelt die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zu melden. Im vorliegenden Fall hatte sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber beworben. Dieser lud den Bewerber mangels Qualifikation nicht zum Vorstellungsgespräch ein.

Daraufhin machte der Bewerber gemäß § 15 (2) AGG Schadenersatz gelten wegen Benachteiligung. Das Gericht sprach dem Bewerber einen Entschädigungsanspruch zu, da das Stellenangebot nur über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht worden war. Dies begründet einen Verstoß gegen § 165 S.1 SGB IX. Der öffentliche Arbeitgeber hätte, die mit schwerbehinderten Menschen besetzbare Stelle der zuständigen AfA melden müssen.

BAG 25.01.2021 8 AZR 313/21

Inklusion leben

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, stellt unter dem Motto: „nicht kleckern, sondern klotzen“, seine Arbeitsschwerpunkte der kommenden Legislaturperiode in einer Presseerklärung vor.

Freistellung von angeordneten Bereitschaftszeiten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Anspruch eines schwerbehinderten Beschäftigten auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten bestätigt. Die Anordnung von Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG umfasst.
§ 207 SGB IX verbietet – nach entsprechendem Verlangen – die Anordnung von Mehrarbeit. Mehrarbeit ist jede über gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 S. 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit. Trotz Schutz des § 207 SGB IX ist auch ein schwerbehinderter Mensch grundsätzlich zur Leistung von Bereitschaftszeiten verpflichtet, soweit damit keine Mehrarbeit verbunden ist.
Ein Verstoß gegen § 207 SGB IX kann jedoch dann vorliegen, wenn es sich bei den Bereitschafszeiten insgesamt um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt. Arbeitszeit liegt insbesondere dann vor, wenn Beschäftigte während der Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft objektiv gesehen so erheblichen Einschränkungen unterworfen sind, dass sie ihre Zeit, in der ihre beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen wird, nicht hinreichend frei gestalten und sich eigenen Interessen widmen können.

BAG, Urt. v. 27.7.2021 – 9 AZR 448/20