Zuständigkeit der SBV für schwerbehinderte Rehabilitanden

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen namentlich zu benennen (SGB IX § 182 Abs. 1).

Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind zwar keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG, dadurch wird die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation. Ca. 30 – 40% der bei ihr in Ausbildung befindlichen Rehabilitanden sind schwerbehinderte Menschen. Die im Betrieb bestehende Schwerbehindertenvertretung verlangte von der Arbeitgeberin die Überlassung einer Liste der schwerbehinderten Rehabilitanden. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit der Begründung ab, die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung erstrecke sich nach der zum 01.07.2001 erfolgten Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht auf die Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Rehabilitanden.
Das ArbG hat den Antrag der Schwerbehindertenvertretung auf Überlassung der begehrten Liste zurückgewiesen. Mit der vom ArbG zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag weiter.

Die Sprungrechtsbeschwerde hatte vor dem BAG Erfolg.
Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die im Betrieb in Ausbildung befindlichen Rehabilitanden namentlich zu benennen. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 SGB IX zur Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Rehabilitanden zuständig. Dies hat der Senat bereits für die Vorgängerregelung in § 25 SchwbG entschieden und die schwerbehinderten Menschen bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung als wahlberechtigt i.S.v. § 24 IAbs.2 SchwbG angesehen (Beschl. v. 27.06.2001 – 7 ABR 50/99 – BAGE 98, 151).

An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX nichts geändert. Zwar sieht § 36 S. 2 SGB IX vor, dass Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG sind und zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter wählen. Dadurch wird die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich. Denn die Vertreter nach § 36 S. 2 SGB IX werden von allen Rehabilitanden in der Einrichtung gewählt und sind deshalb keine besonderen Schwerbehindertenvertretungen.


Der Arbeitgeber ist nach § 182 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 SGB IX arbeiten Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Dies erfordert die gegenseitige Information über die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben maßgeblichen Umstände. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm tätigen, von der Schwerbehindertenvertretung repräsentierten schwerbehinderten Menschen namentlich benennt. Denn die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt.

BAG, Beschluss. v. 16.04.2003 – 7 ABR 27/02

Ein Inforecht steht auch der Mitarbeitervertretung (MAV) zu, obgleich in § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht erwähnt, soweit sich dies aus den kirchenrechtlichen Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) ergibt.

KAGH, Urteil vom 27.02.2009, M 14/08