Arbeitsgericht ist für (organschaftlichen) Streitigkeiten der SBV zuständig

Dies gilt auch, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 177, 178 SGB IX ergibt, sondern aus § 179 SGB IX (z.B.  Freistellung bei wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen).

Die Schwerbehindertenvertretung eines Klinikums mit mehr als 200 schwerbehinderten Beschäftigten und die Dienststelle streiten über den Anspruch gemäß § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Das LAG führte aus, bei § 179 SGB IX gehe es nicht nur um persönliche Rechte des jeweiligen Schwerbehindertenvertreters, sondern auch um Rechte des Organs, so hinsichtlich der vollständigen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, der Kosten der Schwerbehindertenvertretung, der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen und der Zurverfügungstellung sachlicher Mittel für die Tätigkeit. Aus dem Grundsatz der Sachnähe seien daher auch diese Streitigkeiten im Beschlussverfahren von einem Arbeitsgericht zu entscheiden.

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2007 – 6 Ta 155/07