Wenn das Inklusionsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erteilt hat, gilt diese Entscheidung so lange, bis sie rechts- oder bestandskräftig aufgehoben wird.
Die Kündigung wird daran gemessen und bleibt wirksam.
BAG (22.07.2021) Aktenzeichen 2 AZR 193/21