Erforderlichkeit von Rhetorik- und Kommunikationsseminaren

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gültig für BR / PR und SBV

Die gute Begründung ist das wichtigste

Seit einer Entscheidung des 7. Senats des BAG im Jahr 1995 (15.02.95 – 7 AZR 670/94 – siehe Kernaussagen) gelten neue Grundsätze für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Schulungen im Bereich „Rhetorik und Kommunikation“ nach § 37 Abs. 6 BetrVG.In diesem Urteil wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen auf den Gebieten Rhetorik, Diskussions- und Verhandlungsführung grundsätzlich gegeben sein kann. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass die Erforderlichkeit vom Betriebsrat in jedem Einzelfall fundiert und gut begründet nachgewiesen wird.

Hierauf muss ganz besonderes Augenmerk gelegt werden, da schon sehr viele arbeitsgerichtliche Verfahren nur deshalb gescheitert sind, dass Betriebsräte die Erforderlichkeit lediglich pauschal behauptet haben.

Wörtlich heißt es in der oben genannten Entscheidung des BAG:

„Sind […] die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so gelagert, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer hierfür geeigneten Schulungsveranstaltung verbessert werden, so kann die Entsendung dieser Betriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein.“ (Anm.: gilt so auch für VP der Schwb)

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Wann ist nun ein solches Seminar erforderlich?

Überlegen Sie sich, welche konkreten Aufgaben, deren sachgerechte Erledigung bestimmte Kenntnisse erfordern, aktuell oder in absehbarer Zeit anstehen.
Das können beispielsweise als nicht ganz leicht eingestufte Verhandlungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber über Betriebsvereinbarungen sein. Dies gilt umso mehr, wenn die Arbeitgeberseite über besondere rhetorische und kommunikative Fähigkeiten verfügt, was oft der Fall ist.
Auch Betriebsratsmitglieder, die regelmäßig im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben vor Gruppen sprechen (Beispiel: Betriebs- oder Schwerbehindertenversammlung), sind bei der Auswahl der Personen, die zu einer Kommunikations- oder Rhetorik-Schulung entsendet werden, entsprechend zu berücksichtigen.

Prüfen Sie im Anschluss daran, ob die entsprechenden Mitglieder über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen zu können.

Begründen Sie nun, dass im konkreten Fall eine Schulung das einzige geeignete Mittel ist, um die Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Verhandlungskompetenz und rhetorische Fähigkeiten können grundsätzlich nicht durch das Lesen eines Buches oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen erworben werden. In einem solchen Fall kommt nur eine Schulung durch einen erfahrenen Trainer mit vielen praktischen Übungen in Betracht.

Als letzten Schritt überlegen Sie, welches Mitglied des Betriebsrats zu dieser Schulung entsandt werden soll. Sie sollten auf Grund der Aufgabenverteilung im Betriebsrat begründen, warum gerade dieser Kollege bzw. diese Kollegin für die Weiterbildungsmaßnahme ausgewählt wurde. Beispielsweise kann der Kollege durch Beschluss des Betriebsrats mit einer Verhandlungsführung beauftragt worden sein.

Beachten Sie die sonstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung.

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Was sagt die Rechtsprechung?

Immer mehr Arbeits- und Landesarbeitsgerichte gehen unter Berücksichtigung der BAG-Rechtsprechung dazu über, bei entsprechend guter Begründung durch den Betriebsrat, „betriebsratsfreundlich (gilt auch für VP)“ zu entscheiden:


Das LAG Hamm hat mit Beschluss 13 TaBV 144/08 am 12.10.2009 festgestellt, dass eine Rhetorik-Schulung für den BR-Vorsitzenden und Stellvertreter notwendig ist.


Das LAG Hamm hat am 13.01.2006 mit dem Beschluss 10 TaBV 65/05 (Randnummer 77) klar gestellt, dass Kenntnisse in Verhandlungsführung notwendig sind, wenn es die Position und die Aufgaben des BR-Mitglieds erfordern.


Das Arbeitsgericht Dortmund (17.06. 1999 – 6 BV 53/99) stellte die Erforderlichkeit eines Rhetorikseminars  für den Betriebsratsvorsitzenden eines Betriebes mit 220 Arbeitnehmern fest, der eine handwerkliche Ausbildung besaß.


Das Arbeitsgericht Bremen ( 25.02.2000 – 1 BV Ga 4/00) hält Schulungen in der Gesprächs- und Verhandlungsführung für die tägliche Arbeit des Betriebsrats für ebenso wichtig und notwendig wie Grundkenntnisse im Arbeitsrecht.


Das Sächsische LAG (22.11.2002 – 9 TaBV 17/02) sieht im BetrVG eine Reihe von Aufgaben, für die rhetorische Fähigkeiten notwendig sind. Ein aktives Betriebsratsmitglied benötigt deshalb rhetorische Grundkenntnisse, die es ihm ermöglichen, sich strukturiert und angstfrei sowohl gegenüber der Belegschaft als auch gegenüber der Geschäftsführung zu äußern. Betriebsratsmitglieder müssen in der Lage sein, Meinungsbildungsprozesse, an denen zahlreiche Personen beteiligt sein können, zu beeinflussen, u.U. sogar zu organisieren und Konfliktmanagement auf sehr verschiedenen Ebenen zu betreiben. Kenntnisse in der Gesprächs-, Diskussions- und Verhandlungsführung sind deshalb für die Betriebsratsarbeit unverzichtbar (ähnlich bereits das LAG Schleswig-Holstein in einem vergleichbaren Fall am 04.12.1990 – 1 TaBV 21/90).


Das Schleswig-Holsteinische LAG geht davon aus, dass das BR-Mitglied seine Defizite offen legen muss (Beschluss vom 21. Januar 1999 – 4 TaBV 29/98)


Rhetorik-Kurs auch für stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden bei konflikthaftem Verhältnis zum Arbeitgeber
In Betrieben, in denen ein ausgeprägtes Konfliktverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht, hat auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende einen Anspruch auf eine Schulung in Rhetorik.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2009, Az.: 13 TaBV 181/08


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