Wählbarkeit und Wahlwerbung

Wählbarkeit und Wahlwerbung

  1. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen nicht nur vorübergehend tätig sind, sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in diesem Betrieb wahlberechtigt und wählbar.
  2. Die Verwendung eines Kennworts für einen Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel ist bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht zulässig.

BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – AZ.: 7 ABR 2/16

Urteilsbesprechung von Kohte, Liebsch: Beitrag B3-2018 vom 08.05.2018