Der Dienstherr muss die SBV umfassend unterrichten, bevor er einen schwerbehinderten Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§ 178 Abs. 2 SGB IX, § 26 BeamtStG).
Das gilt auch für neue Umstände.
Einmalige Einsicht in diePersonalakte genügt dafür nicht