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Erforderlichkeit von Rhetorik- und Kommunikationsseminaren
Die gute Begründung ist das wichtigste
Wann ist ein
solches Seminar erforderlich?
Was sagt
die Rechtsprechung?
Die gute
Begründung ist das wichtigste
Seit einer Entscheidung des 7. Senats
des BAG im Jahr 1995 (15.02.95 - 7 AZR 670/94
- siehe Kernaussagen) gelten neue Grundsätze
für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Schulungen im Bereich
"Rhetorik und Kommunikation" nach
§ 37 Abs. 6 BetrVG. In diesem Urteil
wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Erforderlichkeit von
Schulungsveranstaltungen auf den Gebieten Rhetorik, Diskussions- und
Verhandlungsführung grundsätzlich gegeben sein kann. Voraussetzung
hierfür ist aber immer, dass die Erforderlichkeit vom Betriebsrat in
jedem Einzelfall fundiert und gut begründet nachgewiesen wird.
Hierauf muss ganz besonderes Augenmerk gelegt werden, da schon sehr
viele arbeitsgerichtliche Verfahren nur deshalb gescheitert sind, dass
Betriebsräte die Erforderlichkeit lediglich pauschal behauptet haben.
Wörtlich heißt es in der oben genannten
Entscheidung des BAG:
"Sind [...] die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so
gelagert, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann
sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten
bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer hierfür
geeigneten Schulungsveranstaltung verbessert werden, so kann die
Entsendung dieser Betriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung im
Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein." (Anm.: gilt so auch
für VP der Schwb)
Wann ist nun ein solches Seminar erforderlich?
Überlegen Sie sich, welche konkreten
Aufgaben, deren sachgerechte Erledigung bestimmte Kenntnisse
erfordern, aktuell oder in absehbarer Zeit anstehen.
Das können
beispielsweise als nicht ganz leicht eingestufte
Verhandlungen des
Betriebsrats mit dem Arbeitgeber über Betriebsvereinbarungen sein.
Dies gilt umso mehr, wenn die Arbeitgeberseite über besondere
rhetorische und kommunikative Fähigkeiten verfügt, was oft der Fall
ist.
Auch Betriebsratsmitglieder, die regelmäßig im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben vor Gruppen sprechen (Beispiel:
Betriebs- oder Schwerbehindertenversammlung), sind bei der Auswahl der Personen, die zu einer
Kommunikations- oder Rhetorik-Schulung entsendet werden, entsprechend
zu berücksichtigen.Prüfen Sie im Anschluss daran, ob die
entsprechenden Mitglieder über die notwendigen Fachkenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, um diese Aufgaben sach- und fachgerecht
wahrnehmen zu können.
Begründen Sie nun, dass im konkreten
Fall eine Schulung das einzige geeignete Mittel ist, um die Aufgabe
ordnungsgemäß zu erfüllen. Verhandlungskompetenz und rhetorische
Fähigkeiten können grundsätzlich nicht durch das Lesen eines Buches
oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen erworben werden. In einem
solchen Fall kommt nur eine Schulung durch einen erfahrenen Trainer
mit vielen praktischen Übungen in Betracht.
Als letzten Schritt überlegen Sie,
welches Mitglied des Betriebsrats zu dieser Schulung entsandt werden
soll. Sie sollten auf Grund der Aufgabenverteilung im Betriebsrat
begründen, warum gerade dieser Kollege bzw. diese Kollegin für die
Weiterbildungsmaßnahme ausgewählt wurde. Beispielsweise kann der
Kollege durch Beschluss des Betriebsrats mit einer Verhandlungsführung
beauftragt worden sein.
Beachten Sie die sonstigen
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung.
Was sagt die Rechtsprechung?
Immer mehr Arbeits- und
Landesarbeitsgerichte gehen unter Berücksichtigung der
BAG-Rechtsprechung dazu über, bei entsprechend guter Begründung durch
den Betriebsrat, "betriebsratsfreundlich (gilt auch für VP)" zu entscheiden:
Das LAG Hamm hat mit Beschluss
13 TaBV 144/08 am 12.10.2009 festgestellt, dass eine
Rhetorik-Schulung für den BR-Vorsitzenden und Stellvertreter notwendig
ist.
Das LAG Hamm hat am 13.01.2006 mit dem
Beschluss 10 TaBV
65/05 klar gestellt, dass Kenntnisse in Verhandlungsführung
notwendig sind, wenn es die Position und die Aufgaben des BR-Mitglieds
erfordern. Das Arbeitsgericht Dortmund (17.06.
1999 - 6 BV 53/99) stellte die Erforderlichkeit eines Rhetorikseminars für den
Betriebsratsvorsitzenden eines Betriebes mit 220 Arbeitnehmern fest,
der eine handwerkliche Ausbildung besaß.
Das Arbeitsgericht Bremen (
25.02.2000
- 1 BV Ga 4/00) hält Schulungen in der Gesprächs- und
Verhandlungsführung für die tägliche Arbeit des Betriebsrats für
ebenso wichtig und notwendig wie Grundkenntnisse im Arbeitsrecht.
Das Sächsische LAG (22.11.2002 - 9 TaBV 17/02) sieht im BetrVG eine Reihe von Aufgaben, für die
rhetorische Fähigkeiten notwendig sind. Ein aktives
Betriebsratsmitglied benötigt deshalb rhetorische Grundkenntnisse, die
es ihm ermöglichen, sich strukturiert und angstfrei sowohl gegenüber
der Belegschaft als auch gegenüber der Geschäftsführung zu äußern.
Betriebsratsmitglieder müssen in der Lage sein,
Meinungsbildungsprozesse, an denen zahlreiche Personen beteiligt sein
können, zu beeinflussen, u.U. sogar zu organisieren und
Konfliktmanagement auf sehr verschiedenen Ebenen zu betreiben.
Kenntnisse in der Gesprächs-, Diskussions- und Verhandlungsführung
sind deshalb für die Betriebsratsarbeit unverzichtbar (ähnlich bereits
das LAG Schleswig-Holstein in einem vergleichbaren Fall am 04.12.1990
- 1 TaBV 21/90).
Das Schleswig-Holsteinische LAG geht davon aus,
dass das BR-Mitglied seine Defizite offen legen muss (Beschluss
vom 21. Januar 1999 - 4 TaBV 29/98).
Rhetorik-Kurs auch für stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden
bei konflikthaftem Verhältnis zum Arbeitgeber
In Betrieben, in denen ein ausgeprägtes Konfliktverhältnis zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat besteht, hat auch der stellvertretende
Betriebsratsvorsitzende einen Anspruch auf eine Schulung in Rhetorik.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2009, Az.: 13
TaBV 181/08
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