Home
Seminartermine
Seminarangebote
Kontakt
Gästebuch
Hilfe
Fotos

|
Schulungsanspruch für die Vertrauenspersonen
(VP) der schwerbehinderten Menschen
Grundlage zur Teilnahme an Schulungen
Dauer einer Schulung
Welche Kenntnisse sind erforderlich?
Schulungsanspruch für Betriebs- oder Personalratsmitglieder
/ VP
Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht
und Ausschussarbeit
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Wann muss der Arbeitgeber/die Dienststelle
informiert werden?
Schulungsanspruch für das stellvertretende Mitglied
Muss der BR
oder PR die Schulung genehmigen?
Gibt es Überstunden?
Teilzeitbeschäftigt
Musterschreiben an Arbeitgeber
Grundlage zur Teilnahme an Schulungen
Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in
§ 96 Abs. 4 SGB IX
geregelt. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber
§ 96 Abs. 8 SGB IX.
Der Anspruch von Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten auf
Freistellung für Schulungsveranstaltungen ergibt sich aus
§ 96 Abs. 4 SGB IX.
Danach hat die Vertrauensperson in der Privatwirtschaft und dem
öffentlichen Dienst einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der
Arbeit für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, wenn sie
Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit als Vertrauensperson
erforderlich sind.
Dauer einer
Schulung
Aus dem SGB IX ergibt sich keine zeitliche Begrenzung des
Schulungsanspruchs. Wie lange die einzelne Veranstaltung dauert und
wie häufig die Vertrauensperson zu Schulungen fährt, beurteilt sich
damit ausschließlich nach der Erforderlichkeit. Allerdings muss dabei
eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. (BAG vom 31.10.1972 -
11 ABR 7/72) Das ist keine objektiv bestimmbare Größe, sondern ein
argumentativer Ansatz der Arbeitsgerichte, um eine allzu großzügige
Inanspruchnahme des Rechts auf Freistellung einzudämmen.
Welche Kenntnisse sind erforderlich?
Zum erforderlichen Wissen gehören unstreitig Rechtskenntnisse aus dem SGB IX zum Recht der schwerbehinderten Menschen und den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten sowie zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Vertrauenspersonen im Betrieb.
In Ergänzung zum alten Schwerbehindertengesetz ist in
§ 95 Abs. 1 SGB IX
festgelegt, dass die Schwerbehindertenvertretung Beschäftigte auch bei
Anträgen an die zuständigen Behörden auf Feststellung einer
Behinderung, ihres Grades sowie auf Gleichstellung zu unterstützen
hat. Diese Formulierung hat den Aufgabenbereich und damit den
allgemeinen Schulungsbedarf der Schwerbehindertenvertretung erheblich
erweitert.
Im Übrigen bedürfen gerade die
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen einer besonders
sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur
Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige
Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt
sind (LAG Berlin v. 19.05.1988 - 4 Sa 14/88).
Dreh- und Angelpunkt ist die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs und
damit der Freistellung. Ist sie gegeben, besteht das Recht auf
Arbeitsbefreiung.
Diese Erforderlichkeit hat drei Elemente:
- Das erste ist der Inhalt der
Veranstaltung,
- das zweite der Anlass der
Schulungsteilnahme und das letzte
- eine persönliche Komponente.
Ob alle erforderlichen Elemente bei einer Veranstaltung gegeben sind, entscheidet zunächst die Vertrauensperson selber. Sie hat auch hier einen gewissen Beurteilungsspielraum. Bei dessen Ausfüllung muss sie sich – so die Rechtsprechung des BAG zum Betriebsverfassungsrecht – auf den Standpunkt eines mit den Verhältnissen vertrauten vernünftigen Dritten stellen und nicht nur nach subjektiven Wünschen über die Schulungsteilnahme entscheiden.
(BAG vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84)
Erforderlichkeit
- Schulungsinhalt
Der Inhalt der Schulungsmaßnahme muss in erkennbarer Weise mit der
Tätigkeit der VP nach dem SGB IX, das die materielle Grundlage ihrer
Tätigkeit bildet, in Verbindung stehen und hierfür mehr als nur
irgendwie nützlich oder hilfreich sein. Eine solche Erforderlichkeit
kann grundsätzlich immer angenommen werden, wenn Inhalte des SGB IX
oder die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson,
Betriebsrat oder Personalrat und Arbeitgeber oder Dienststelle
vermittelt werden. Das kann etwa die besondere Rechtsstellung von
Schwerbehinderten betreffen, Verfahrensfragen des
Schwerbehindertenrechts, weil häufig eine Beratung in diesen
Angelegenheiten erforderlich ist oder auch Themen des Arbeitsschutzes,
wenn die mit der Tätigkeit von Schwerbehinderten in Zusammenhang
stehen.
Hierbei handelt es sich um sogenanntes Grundlagenwissen, dessen
Kenntnis für die Vertrauensperson unbedingt erforderlich ist. Daneben
gibt es Schulungen zu spezielleren Themen wie etwa spezielle
juristische Fragestellungen, bei denen die Erforderlichkeit nicht ohne
weiteres vorausgesetzt werden kann.
Einer Veranstaltung selber ist nicht anzusehen, ob sie in die
Kategorie "erforderlich" fällt oder nicht. Die Teilnahme an einem Kurs
"Gebärdensprache" ist erforderlich, wenn auf andere Weise die
Kommunikation mit einem Teil der Schwerbehinderten nicht sicher zu
stellen ist. Sind dagegen überhaupt keine Gehörlosen in der
Dienststelle vorhanden, ist die Schulung auch nicht erforderlich. Die
Situation im Betrieb bzw. der Dienststelle gibt also den Ausschlag.
Dies ist der Sinn der Unterscheidung zwischen Grundlagen- und
Spezialschulungen: Erstere tragen die Erforderlichkeit sozusagen in
sich, die Vertrauensperson muss sie im Streitfall nicht gesondert
belegen. Das Teilnahmerecht wird hier allenfalls auf der Ebene der
persönlichen Erforderlichkeit eingeschränkt. Bei Spezialschulungen
dagegen muss sich die Vertrauensperson hinsichtlich des Anlasses
weiter gehende Gedanken machen.
Erforderlichkeit
- Anlass
Zumindest bei den Spezialschulungen verlangt die Rechtsprechung zum
Betriebsverfassungsrecht eine Veranlassung durch die aktuelle
Situation in der Dienststelle. (BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 6/73)
Die Verwertung der gewonnenen Kenntnisse muss also zeitnah möglich
sein. Eine Schulung "auf Vorrat" ist nicht vorgesehen. Wer sich über
die technischen Unterstützungsmöglichkeiten bei Rückenleiden
informieren will, muss also eine aktuelle Problemstellung in der
Dienststelle haben, die dies erforderlich macht.
Der aktuelle Anlass für die Schulungsteilnahme kann auch von der
Vertrauensperson selber ausgehen. Sie hat gem.
§ 95 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX die Aufgabe, Maßnahmen bei der
Dienststellenleitung zu beantragen, die schwerbehinderten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen. Auch wenn seitens der
Dienststelle keine entsprechenden Initiativen geplant sind, kann die
Vertrauensperson auf diesem Feld initiativ werden – und damit den
Anlass für eine Schulungsmaßnahme geben.
Keine Hürde ist der konkrete Anlass in der Regel für die oben
beschriebenen Grundlagenschulungen. Schulungen über die wesentlichen
rechtlichen und praktischen Bedingungen der eigenen Tätigkeit braucht
die Vertrauensperson schon allein deshalb, weil sie dieses Amt
übernommen hat und nicht erst dann, wenn konkret Probleme auftreten.
Der konkrete betriebliche Anlass kann allerdings auch bei den
Grundlagenschulungen eine Bedeutung erlangen, wenn die Maßnahme so
kurz vor dem Ende der Amtsperiode statt findet, dass eine Verwertung
der erworbenen Kenntnisse zumindest fraglich ist. (BAG vom 07.06.1989
- 7 ABR 26/88). Hier gibt es jedoch keine objektive Größenordnung.
Auch einen Monat vor den Neuwahlen ist die Teilnahme erforderlich,
wenn zu belegen ist, warum das zu erwerbende Wissen noch bis zu Wahl
eingesetzt werden kann. Hier muss also der Anlass entgegen den
sonstigen Gepflogenheiten bei den Grundlagenschulungen doch noch
belegt werden. Kein Anlass ist allerdings die Spekulation auf die
Verwertung der Kenntnisse in einer kommenden Amtsperiode: Schließlich
stellt sich mit jeder Wahl die Frage neu, ob das Amt denn überhaupt
wieder eingenommen wird. (BAG vom 7.6.1989 – 7 ABR 26/88)
Erforderlichkeit
– Persönlich
Nur wenn die Vertrauensperson das auf der Maßnahme zu vermittelnde
Wissen noch nicht auf andere Weise erworben hat, ist die
Erforderlichkeit gegeben. (BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 6/73) Wer
bereits seit langen Jahren dieses Amt inne hat, wird es schwer haben,
zu begründen, warum er sich dann noch in die Grundlagen der eigenen
Tätigkeit einarbeiten muss. In diesen Fällen müsste die
Erforderlichkeit der Teilnahme auch an einer Grundlagenschulung daher
besonders begründet werden.
(BAG vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84)
Etwas anderes allerdings ist die Teilnahme an weiter führenden oder
vertiefenden Veranstaltungen – etwa nach einer Änderung des
Schwerbehindertenrechts. Dann besteht selbst bei einem vor kurzem
absolvierten Besuch einer Grundlagenschulung kein Anlass, die
Erforderlichkeit grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Hier richtet sich
das Recht auf Freistellung wiederum nach den konkreten Verhältnissen,
also der Erforderlichkeit im Einzelfall.
Wer ein vernünftiger Dritter ist? Im Zweifel die Richterinnen und Richter, die bei einem Streit mit der Sache befasst sind. Deren Anforderungen wird die Vertrauensperson am Ehesten gerecht, wenn sie zu allen drei Aspekten der Erforderlichkeit plausibel darstellen kann, warum sie im konkreten Fall deren Vorliegen bejaht hat.
Auf keinen Fall allerdings ist der Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Dienststellenleiter die "vernünftige" Instanz zur Beurteilung der Erforderlichkeit. Auch er ist interessengebunden. Seine Ablehnung der Schulungsteilnahme ist daher allenfalls Ausgangspunkt für Diskussionen oder das Gerichtsverfahren, hat aber nicht "kraft Amtes" das letzte Wort.
Schulungsanspruch für Betriebs- oder Personalratsmitglieder
Die genannten Seminare sind übrigens generell auch für ein Mitglied eines jeden Betriebsrats-
oder Personalratsgremium erforderlich im Sinne von
§ 37 Abs. 6 BetrVG, sogar wenn eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gleichzeitig Betriebsrats-
oder Personalmitglied ist (Hessischer VGH v. 15.11.1989 - HPV TL 2960/87, DB 1990, 1243).
Ganz aktuell dazu hier
ein neues Urteil.
Grundkenntnisse
im Betriebsverfassungsrecht und Ausschussarbeit für VP
Zum erforderlichen Wissen der Vertrauenspersonen gehören ebenso Grundlagenkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts sowie Kenntnisse in technischen und arbeitsmedizinischen Bereichen, die für die Eingliederung der schwerbehinderten
Menschen notwendig sind.
Für
Vertrauenspersonen im ÖD gelten ähnliche Regeln.
Durch das Recht auf Teilnahme an diversen Ausschüssen (z.B.
Wirtschaftsausschuss, ERA, usw.) ist natürlich auch zu diesen Themen
Schulungsbedarf vorhanden.
Rechtsquellen:
Allgemeine Ausschussarbeit:
LAG Hamm vom 31.05 2006 - 10 TaBV 202/05
Wirtschaftsausschuss: BAG, Beschluss vom
20.12.1995, Az. 7 ABR 14/95 und LAG Hamburg Urteil vom 12. November
1996
ERA:
LAG Hessen, Grundsatzbeschluss vom 12.10.2006, 9 TaBV 57/06
Auch kann Spezialwissen zu verschiedenen Themen erforderlich im Sinne von
§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB
IX sein, wenn sie eine gewisse Aktualität im Betrieb haben oder in
absehbarer Zeit bekommen. Wenn beispielsweise im Betrieb Personal abgebaut werden soll, ist nicht nur für Betriebsratsmitglieder, sondern auch für die Schwerbehindertenvertretung der Besuch einer Schulung zu diesem Thema notwendig, sofern noch kein entsprechendes Wissen vorhanden ist.
Bei der Beurteilung, ob der Besuch einer Schulungsveranstaltung erforderlich ist, steht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ein
eigener Beurteilungsspielraum zu.
Insoweit hat sie ggf. einen eigenen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung und Übernahme der Kosten für eine solche Schulung
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Die Teilnahme an Seminaren nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX gehört zu den Aufgaben und Pflichten der gewählten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten
Menschen. Daher hat der Arbeitgeber neben der Arbeitsbefreiung unter
Entgeltfortzahlung auch sämtliche weiteren Kosten, die durch die
Teilnahme an solchen erforderlichen Schulungen entstehen, wie
Seminargebühren, Hotelkosten und Spesen zu tragen
§ 96 Abs. 8 SGB IX.
Bei der Teilnahme an Seminaren muss die
Schwerbehindertenvertretung zwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachten (d.h. in Bezug auf Dauer und Kosten die
betrieblichen/dienstlichen Möglichkeiten berücksichtigen), dies
bedeutet aber nicht, dass die Schwerbehindertenvertretung verpflichtet
wäre, die preiswerteste Seminarvariante auszuwählen. Sie allein
entscheidet, bei welchem Anbieter sie Seminare besucht. Sie muss sich
nicht auf konkurrierende Veranstalter zu ihrer Gewerkschaft verweisen
lassen.
Im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht hat
gewerkschaftlichen Anbietern grundsätzlich ungeprüft zugestanden, dass
sie die Gewähr für die in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung
der jeweiligen Veranstaltungen bieten. (BVerwG am 27.04.1979 - 6 P 45.78)
Wann muss der Arbeitgeber/die Dienststelle informiert werden?
Teilen Sie dem Arbeitgeber/der Dienststelle rechtzeitig Zeitpunkt und Dauer des Seminars,
die Kosten sowie den Themenplan mit.
Schulungsanspruch für das stellvertretende Mitglied
Der hier erläuterte Schulungsanspruch für die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen gilt im selben Umfang auch für das jeweils mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, wenn es ständig zur Erfüllung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach
§ 95 SGB IX
herangezogen wird, häufig die Vertretung der Vertrauenspeson für längere Zeit übernimmt oder in absehbarer Zeit in das Amt der Schwerbehindertenvertretung nachrückt und sich somit eine Erforderlichkeit von Schulungsbesuchen abzeichnet (§ 96 Abs. 4 Satz 4,
Abs. 8 Satz 2 SGB IX).
Muss der Betriebs- oder
Personalrat die Schulung genehmigen?
Nein! Die Schwerbehindertenvertretung ist in ihrer Entscheidung völlig
eigenständig. Die Schulung muss nur für ihre Arbeit erforderlich sein.
Das SGB IX §96 (4) sieht
hier keinerlei Verbindungen zum BR oder PR vor.
Gibt
es Überstunden?
Wenn die
Veranstaltung die Dauer der individuellen Arbeitszeit überschreitet,
entsteht in der
Privatwirtschaft
hieraus ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Das folgt aus
§ 96 Abs. 3 SGB IX,
der der Vertrauensperson die selbe Rechtsstellung gegenüber dem
Arbeitgeber zubilligt, wie sie ein Mitglied des Betriebsrats hat. Für
den ergibt sich dieses Recht aus der ausdrücklichen Bestimmung in
§ 37 Abs. 6 BetrVG.
Bei Betriebsratsmitgliedern ist die über die persönliche Arbeitszeit
hinausgehende Seminarzeit durch Freizeit oder Entgelt auszugleichen,
allerdings nur die Differenz bis zur Arbeitszeit der
vollzeitbeschäftigten Kollegen (§
37 Abs.6 Satz 2 BetrVG).
BAG:
Urteil des 7. Senats vom 16.2.2005 - 7 AZR 330/04 -
Anders sieht dies im
öffentlichen Dienst
aus: Von einem Mitlied des Personalrats wird hier erwartet, dass es
ein Freizeitopfer erbringt. Hier sind allerdings in den Bundesländern
verschiedene Regelungen in Kraft. Im Bedarfsfall in den einschlägigen
Vorschriften nachsehen. Hier ist die Position der Vertrauensperson dem
Personalrat angeglichen.
Teilzeitbeschäftigte
BR-Mitglieder (und somit auch die SchwbV) haben
in demselben Umfang Anspruch auf Schulungen wie vollzeitbeschäftigte
Mitglieder (BT-Drucks.
14/5741, S.40/41).
Da Art.142 EG-Vertrag und die Lohngleichstellungsrichtlinie
75/117/EWG vom 10.2.75 die Gleichstellung von voll- und
teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hinsichtlich der Vergütung für
Schulungsveranstaltungen gemäß Abs. 6 aufgewandter Arbeitszeit
gebieten (LAG Berlin 5.8.92 – 8 Sa 64/90), steht ihnen gem. Abs. 6
Satz 2 für Veranstaltungen, die zeitlich über die Dauer ihrer
persönlichen Arbeitszeit hinausgehen, in Anwendung des Abs. 3 eine
entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts als
Ausgleich für die Einkommenseinbuße zu.
Durch diese sich unmittelbar aus der gesetzlichen Neuregelung des § 37
durch das BetrVerf-ReformG ableitende Konsequenz soll die
Gleichbehandlung voll- und teilzeitbeschäftigter BR-Mitglieder
gewährleistet werden. Es erscheint dem Gesetzgeber insoweit nicht
angebracht, von teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern ein größeres
Freizeitopfer zu fordern als von vollzeitbeschäftigten Mitgliedern
(vgl. die amtliche Begründung zu § 37 Abs.6,
BT-Drucks. 14/5741, Seite 40 (Nr.29) und 41).
Musterschreiben
für die Mitteilung an den Arbeitgeber bzw. den Dienstherrn als
Word
oder als
PDF
- Dokument.
Diese Informationen stellen keine
Rechtsauskunft dar.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|