
Schulungsanspruch und Kostenübernahme
nach
BetrVG §37 Abs. 6 und 7
Pflicht des BR zur
Teilnahme an Schulungen
Gesetzliche Grundlage für Schulungsmaßnahmen: § 37 Abs. 6 BetrVG
Wann ist ein Schulungsbesuch nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?
Arbeitgeber meint, dass der Schulungsort zu weit entfernt ist - und dann?
Schulungsanspruch des Betriebsrats bei Grundlagenseminaren
Schulungsanspruch des Betriebsrats bei Spezialseminaren
Dürfen Ersatzmitglieder an
Schulungen teilnehmen?
Beurteilungsspielraum des
Betriebsrats
Rücksicht des Betriebsrats
auf "betriebliche Notwendigkeiten"
Verhältnismäßigkeit von
Schulungsmaßnahmen
Häufigkeit von Seminarbesuchen
Kein Zwang
zur Budgetierung von Schulungen des Betriebsrats
Ist die
Reisezeit zum Seminar Arbeitszeit?
Teilzeitbeschäftigt - gibt
es Überstunden?
Streitigkeiten über Seminarbesuche
Pflicht des BR zur
Teilnahme an Schulungen
Das Bundesarbeitsgericht
hat festgestellt, dass sich jedes BR-Mitglied auf sein Mandat umfassend
vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes BR-Mitglied verpflichtet, sich die
dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen
(BAG vom 21.04.1983 - 6
ABR 70/82 - Seite 3, letzter Absatz). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber
hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im BR nur möglich ist, wenn
jedes Mitglied im BR über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner
Aufgaben verfügt.
Gesetzliche Grundlage für Schulungsmaßnahmen: § 37 Abs. 6 BetrVG -
Schulungsanspruch für den BR
Damit das
Betriebsratsmitglied dieser Schulungspflicht in der betrieblichen Praxis
nachkommen kann, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ausdrücklich einen
gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung nach
§ 37 Abs. 6 BetrVG eingeräumt. Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber nach § 37
Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und
§ 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten für die Schulungsteilnahme zu
übernehmen.
Diese gesetzliche
Verpflichtung des Arbeitgebers umfasst:
-
Freistellung der
Betriebsratsmitglieder von der Arbeitspflicht für die Teilnahme an
erforderlichen Schulungen
-
Fortzahlung des
Arbeitsentgelts
-
Freistellung des Betriebsrats
von den Schulungskosten (Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für die Unterkunft
und Verpflegung)
-
Arbeitsbefreiung oder
Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder, die teilzeitbeschäftigt sind,
für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden nach § 37 Abs. 3
in Verbindung mit § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG - Aktuelles
Urteil dazu
Wann ist ein Schulungsbesuch im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?
Die Frage nach der
Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann
erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder
nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser
Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Was tun wenn der Arbeitgeber meint, dass der Schulungsort zu weit entfernt ist?
Es kommt auf die
Erforderlichkeit der Fortbildung an. Besteht die Möglichkeit, ein Seminar
innerhalb kurzer Zeit an einem näher gelegenen Ort zu besuchen, so kann der
Betriebsrat darauf verwiesen werden. Ist jedoch der Besuch eines
Spezial-Seminars erforderlich, kann der Betriebsrat nicht auf lange Wartezeiten
verwiesen werden.
Schulungsanspruch des Betriebsrats bei Grundlagenseminaren
Nach der Rechtsprechung
des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn diese unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat
notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft
anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann,
Grundsätzlich hat jedes
Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Schulung. Dies gilt vor allem für die so
genannten Grundlagenschulungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Hingegen bietet sich eine intensivierende und vertiefende Vermittlung von
Spezialkenntnissen für diejenigen Betriebsräte an, die vom Betriebsrat mit der
Wahrnehmung spezieller Aufgaben betraut worden sind (vgl. BAG 20.12.1995 AP Nr.
113 zu § 37 BetrVG).
Dies betrifft u.a.
allgemeine Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und des allgemeinen
Arbeitsrechts. Kenntnisse im keineswegs einfachen Betriebsverfassungsrecht als
gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des BR ist unabdingbare Voraussetzung
für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit, siehe
BAG, 27.09.1974, AP Nr. 18 und 07.06.1989 AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG
Schulungsanspruch des Betriebsrats bei Spezialseminaren:
Bei der Vermittlung von Spezialwissen
ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des Betriebes Fragen
und Probleme anstehen oder in naher Zukunft anstehen werden, bei denen
eine Schulung im Hinblick auf den Wissenstand im Betriebsrat
erforderlich erscheint, damit dieser seine Beteiligungsrechte sach-
und fachgerecht ausüben kann. Hat der Betriebsrat eine
Aufgabenverteilung in seinem Gremium vorgenommen, kommt eine
intensivierende und vertiefende Vermittlung besonderer
Spezialkenntnisse nur für diejenigen Betriebsratsmitglieder in
Betracht, die vom Betriebsrat mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben
betraut wurden (vgl. BAG vom 20.12.1995 - 7 ABR 14/95).
Beurteilungsspielraum des
Betriebsrats:
Der Betriebsrat hat einen
eigenen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Seminarthemas, der Seminardauer
und der Teilnehmerzahl. Stets zu prüfen hat der Betriebsrat dabei die
Erforderlichkeit. Gibt es einen konkreten Anlass im Betrieb z. B. die Einführung
neuer Entlohnungsmethoden, so hat der Betriebsrat Anspruch auf Entsendung seiner
Mitglieder zu einem entsprechenden Seminar. Wie viele Mitglieder der Betriebsrat
entsendet, obliegt der Betrachtung der betrieblichen Belange und der Anzahl der
Mitglieder des Betriebsrats, die mit einer entsprechenden Thematik befasst sind.
Es gibt keine Pauschalen, aber je mehr Mitglieder ein Betriebsrat hat, desto
mehr seiner Mitglieder werden mit einer bestimmten Angelegenheit befasst sein.
Dürfen Ersatzmitglieder an
Schulungen teilnehmen?
Ja. Voraussetzung ist aber, dass sie
über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig zu
Betriebsratssitzungen hinzugezogen werden und damit auch zukünftig zu
rechnen ist ( BAG, 19.9.2001, 7 ABR 32/00).
Regelmäßigkeit ist zu bejahen, wenn ein
Ersatzmitglied längere Zeit an mindestens einem Viertel der
Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim v. 19.01.2000 -
8 BV 18/99).
Rücksicht auf "betriebliche
Notwendigkeiten"
Bei der Beschlussfassung
einer Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern hat der Betriebsrat die
betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Die zeitliche Festlegung einer
Teilnahme seiner Mitglieder an erforderlichen oder geeigneten Schulungen obliegt
ausschließlich dem Betriebsrat, unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse im Betrieb. Der Arbeitgeber hat nach Zugang des
Betriebsratsbeschlusses 14 Tage Zeit, die Einigungsstelle anzurufen.
Verhältnismäßigkeit von
Schulungsmaßnahmen
Oft werden Betriebsräte
mit den Kosten eines Seminars konfrontiert. Der Betriebsrat ist in der Auswahl
des Seminaranbieters und des Seminarortes frei. Entscheidend ist, ob die für die
Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Der Betriebsrat
hat lediglich darauf zu achten, dass vergleichbare Kosten nicht in einem
auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies betrifft vor allem
Seminargebühren, Übernachtungs- und Reisekosten.
Häufigkeit von Seminarbesuchen
Viele Betriebsräte sind der Meinung,
sie dürften während ihrer Amtszeit nur an drei bzw. vier Schulungen
teilnehmen.
Das ist falsch! Das gilt nur für
Schulungen nach
§ 37 Abs. 7 BetrVG. Die Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG können
in unbegrenzter Zahl besucht werden, solange die dort vermittelten
Kenntnisse für die Arbeit Ihres Betriebsratsgremiums erforderlich
sind.
Kein Zwang zur
Budgetierung von Schulungen des Betriebsrats
Wichtig: Im Gegensatz zum gesamten
restlichen Betrieb muss sich der Betriebsrat nicht in ein Budget für
Schulungsteilnahmen seiner Mitglieder zwingen lassen. Er darf es auch
gar nicht, weil im Zuge des ständigen wirtschaftlichen Strukturwandels
immer wieder betriebliche Anlässe, die seitens des Betriebsrats nicht
planbar sind, wie Betriebsänderungen, Outsourcing, Betriebsübergänge,
usw. kurzfristig anstehen können. Der Betriebsrat kann hier sein Recht
auf erforderliche Schulungen nicht beschneiden (lassen). Andernfalls
ginge das auf die Qualität der Ausübung der Beteiligungsrechte.
Ist die
Reisezeit zum Seminar Arbeitszeit?
Liegen keine betrieblichen
Reiserichtlinien vor, gilt für betriebsbedingte Reisen (auch zu
Betriebsratsschulungen) folgendes:
Betriebsratsmitgliedern, die wegen der Lage des Seminars und der
Entfernung des Seminarortes an einem arbeitsfreien Tag (z.B. Sonntag)
zum Seminar anreisen, steht für die von ihnen hierfür aufgewendete
Reisezeit kein Vergütungsanspruch zu.
§ 37 Abs. 6 BetrVG sieht eine Anwendung des
§ 37 Abs. 3 BetrVG nicht vor; im Übrigen ist die Reise außerhalb
der Arbeitszeit nicht betriebsbedingt, sondern betriebsratsbedingt
(BAG
Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 302/74).
Dies wurde (leider) ganz aktuell
wieder vom BAG entschieden.
Teilzeitbeschäftigt - gibt es Überstunden?
Ja. Bei teilzeitbeschäftigten
Betriebsratsmitgliedern ist die über die persönliche Arbeitszeit
hinausgehende Seminarzeit durch Freizeit oder Entgelt auszugleichen,
allerdings nur die Differenz bis zur Arbeitszeit der
vollzeitbeschäftigten Kollegen (§
37 Abs.6 Satz 2 BetrVG)
Teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder haben in
demselben Umfang Anspruch auf Schulungen wie vollzeitbeschäftigte
Mitglieder (BT-Drucks. 14/5741, S.40).
Da Art. 142 EG-Vertrag und die Lohngleichstellungsrichtlinie
75/117/EWG vom 10.2.75 die Gleichstellung von voll- und
teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hinsichtlich der Vergütung für
Schulungsveranstaltungen gemäß Abs. 6 aufgewandter Arbeitszeit gebieten
(LAG Berlin 5. 8. 92 – 8 Sa 64/90), steht ihnen gem. Abs.
6 Satz 2 für Veranstaltungen, die zeitlich über die Dauer ihrer
persönlichen Arbeitszeit hinausgehen, in Anwendung des Abs. 3 eine
entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts als
Ausgleich für die Einkommenseinbuße zu.
Durch diese sich unmittelbar aus der gesetzlichen Neuregelung des §
37 durch das BetrVerf-ReformG ableitende Konsequenz soll die
Gleichbehandlung voll- und teilzeitbeschäftigter BR-Mitglieder
gewährleistet werden. Es erscheint dem Gesetzgeber insoweit nicht
angebracht, von teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern ein größeres
Freizeitopfer zu fordern als von vollzeitbeschäftigten Mitgliedern (vgl.
die amtliche Begründung zu § 37 Abs. 6,
BT-Drucks. 14/5741, Seite 40 (Nr.29) und 41).
Zitiert nach: Däubler/Kittner/Klebe
9.Auflage §37
Streitigkeiten über Seminarbesuche
Hält
der Arbeitgeber im Rahmen einer vom Betriebsrat beschlossenen BR-Schulung die
betrieblichen Belange (Zeit) für nicht oder für nicht ausreichend durch den
Betriebsrat berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.
Ergeben sich Streitigkeiten bezüglich Erforderlichkeit (Inhalt) oder Kosten
eines Betriebsratsseminars, so entscheidet das Arbeitsgericht (nach Anrufung
durch AG) im Beschlussverfahren.
Zitiert nach: Däubler/Kittner/Klebe
9.Auflage §37
Diese
Informationen stellen keine Rechtsauskunft dar. Für die Richtigkeit
der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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