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Anspruch auf Fachliteratur

Der Betriebsrat hat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Fachliteratur, die für eine sachgerechte Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist, zur Verfügung stellt. Diesen Anspruch kann der Betriebsrat nötigenfalls im gerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen. Bei der Auswahl der Literatur hat der Betriebsrat einen eigenen Ermessensspielraum, der nur von den Arbeitsgerichten, nicht jedoch vom Arbeitgeber nachprüfbar ist (vgl. BAG vom 24.01.1996 - 7 ABR 22/95). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solide Grundausstattung an Fachliteratur notwendig, die sich folgendermaßen zusammensetzen kann:


Gesetzestexte
Hierunter fallen Einzelausgaben bzw. Textsammlungen der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetze wie z.B. BetrVG, ArbGG, KSchG, SGB IX, JArbSchG, MuSchG, BUrlG, GewO, EFzG, AZG. Dazu zählt z.B. von Kittner der Band "Arbeits- und Sozialordnung".
Der 7. Senat des BAG hat entschieden, dass jedes Mitglied des Gremiums Anspruch auf eine solche Textsammlung hat (BAG vom 24.01.1996 - 7 ABR 22/95).

Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz
Jedem Betriebsratsgremium ist, unabhängig von seiner Größe, ein Kommentar zum BetrVG als Grundausstattung auch ohne konkrete Darlegungen zur Erforderlichkeit zu überlassen (vgl. BAG vom 26.10.1994 - 7 ABR 15/94). Da sich die Auslegung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts laufend ändert, ist ein auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung stehender Kommentar für die Betriebsratsarbeit unbedingt erforderlich. Dabei bleibt dem Betriebsrat selbst überlassen, welchen Kommentar er wählt. In mittleren und großen Gremien können auch mehrere aktuelle Kommentare erforderlich sein, damit der Betriebsrat unterschiedliche Sichtweisen zu anstehenden Fragen kennen lernen und sich mit ihnen auseinandersetzen kann.
Erforderlich und geeignet für die Betriebsratsarbeit ist der Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (Däubler, Kittner....) vom Bund-Verlag.

Unbeschadet davon ist es notwendig jedes einzelne BR-Mitglied mit einem Basiskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (Klebe, Ratayczak,....) vom  Bund-Verlag auszustatten.

Handbücher zu Einzelfragen des Betriebsverfassungsrechts
Viele Bereiche der Betriebsratsarbeit gehören nicht zur täglichen Arbeitspraxis und erfordern daher eine intensive Beschäftigung mit der Sachlage. Dazu können Themen wie Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan, Einigungsstelle, Öffentlichkeitsarbeit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Datenschutz, Wirtschaftsausschuss, Personalplanung, Tarifverträge und Arbeitnehmerüberlassung usw. gehören. Dem Betriebsrat steht zu diesen Spezialbereichen die jeweils entsprechende Fachliteratur zu.

Fachzeitschriften
Dem Betriebsrat ist, je nach Größe und Gegebenheiten des Betriebs, vom Arbeitgeber mindestens eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift zur Verfügung zu stellen, wobei dem Betriebsrat selbst überlassen bleibt, eine Zeitschrift auszuwählen. Geeignete Zeitschriften sind z.B. "Arbeitsrecht im Betrieb" (vgl. BAG v. 21.04.1983 - 6 ABR 70/82).
Zudem kann der Betriebsrat einen Anspruch auf den Bezug der Zeitschrift "Computer-Fachwissen für Betriebs- und Personalräte" haben (vgl. ArbG Wuppertal vom 19.06.1997 - 2 BV 20/97, abgedr. in "AiB" 10/97 S. 603).

In mittleren und größeren Betrieben hat der Betriebsrat bei entsprechender Darlegung der Erforderlichkeit auch Anspruch auf eine arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung oder Rechtsprechungsdatenbank.

Beschlussmitteilung für Literaturbestellung an Arbeitgeber


Urteil:
Betriebsratskosten
: Die bei der Arbeit des Betriebsrates anfallenden Kosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Das gilt auch für Sachmittel wie aufwendige Gesetzessammlungen. Wie das Bundesarbeitsgericht gestern in Kassel bekannt gab, müsse der Arbeitgeber auf Verlangen jedem Mitglied des Betriebsrats eine selbst ausgewählte Gesetzessammlung zur Verfügung stellen. Das Bundesarbeitsgericht verpflichtete deshalb eine Warenhauskette mit 21 Filialen und insgesamt 164 Betriebsräten, jedem einzelnen von ihnen eine aufwendigere Gesetzessammlung zur Verfügung zu stellen, die deutlich teurer ist als die vom Arbeitgeber angeschafften Gesetzbücher.

(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 7 ABR 22/95)