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Anspruch auf Fachliteratur
Der Betriebsrat hat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, dass ihm
der Arbeitgeber die Fachliteratur, die für eine sachgerechte Erledigung der
Betriebsratsarbeit erforderlich ist, zur Verfügung stellt. Diesen Anspruch kann
der Betriebsrat nötigenfalls im gerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.
Bei der Auswahl der Literatur hat der Betriebsrat einen eigenen
Ermessensspielraum, der nur von den Arbeitsgerichten, nicht jedoch vom
Arbeitgeber nachprüfbar ist (vgl. BAG vom 24.01.1996 - 7 ABR 22/95). Nach
ständiger Rechtsprechung ist eine solide Grundausstattung an Fachliteratur
notwendig, die sich folgendermaßen zusammensetzen kann:
Gesetzestexte
Hierunter fallen Einzelausgaben bzw. Textsammlungen der wichtigsten arbeits-
und sozialrechtlichen Gesetze wie z.B. BetrVG, ArbGG, KSchG, SGB IX, JArbSchG,
MuSchG, BUrlG, GewO, EFzG, AZG. Dazu zählt z.B. von Kittner der Band "Arbeits-
und Sozialordnung".
Der 7. Senat des
BAG hat entschieden, dass jedes Mitglied des Gremiums Anspruch auf eine solche
Textsammlung hat (BAG vom 24.01.1996 - 7 ABR 22/95).
Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz
Jedem Betriebsratsgremium ist, unabhängig von seiner Größe, ein Kommentar zum
BetrVG als Grundausstattung auch ohne konkrete Darlegungen zur Erforderlichkeit
zu überlassen (vgl. BAG vom 26.10.1994 - 7 ABR 15/94). Da sich die Auslegung der
Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes durch die aktuelle Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts laufend ändert, ist ein auf dem neuesten Stand der
Rechtsprechung stehender Kommentar für die Betriebsratsarbeit unbedingt
erforderlich. Dabei bleibt dem Betriebsrat selbst überlassen, welchen Kommentar
er wählt. In mittleren und großen Gremien können auch mehrere
aktuelle Kommentare erforderlich sein, damit der Betriebsrat unterschiedliche
Sichtweisen zu anstehenden Fragen kennen lernen und sich mit ihnen
auseinandersetzen kann. Erforderlich und geeignet für die Betriebsratsarbeit
ist der Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (Däubler, Kittner....) vom
Bund-Verlag.
Unbeschadet davon ist es notwendig jedes einzelne
BR-Mitglied mit einem Basiskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (Klebe,
Ratayczak,....) vom Bund-Verlag
auszustatten.
Handbücher zu
Einzelfragen des Betriebsverfassungsrechts
Viele Bereiche der Betriebsratsarbeit gehören nicht zur täglichen
Arbeitspraxis und erfordern daher eine intensive Beschäftigung
mit der Sachlage. Dazu können Themen wie Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan,
Einigungsstelle, Öffentlichkeitsarbeit, Arbeits-
und Gesundheitsschutz, Datenschutz, Wirtschaftsausschuss, Personalplanung,
Tarifverträge und Arbeitnehmerüberlassung usw. gehören.
Dem Betriebsrat steht zu diesen Spezialbereichen die jeweils entsprechende
Fachliteratur zu.
Fachzeitschriften
Dem Betriebsrat ist, je nach Größe und Gegebenheiten des Betriebs, vom
Arbeitgeber mindestens eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift zur
Verfügung zu stellen, wobei dem Betriebsrat selbst überlassen bleibt, eine
Zeitschrift auszuwählen. Geeignete Zeitschriften sind z.B. "Arbeitsrecht im
Betrieb" (vgl. BAG v. 21.04.1983 - 6 ABR 70/82).
Zudem kann der Betriebsrat einen Anspruch auf den Bezug der
Zeitschrift "Computer-Fachwissen für Betriebs- und Personalräte" haben (vgl.
ArbG Wuppertal vom 19.06.1997 - 2 BV 20/97, abgedr. in "AiB" 10/97 S. 603).
In mittleren und größeren Betrieben hat der Betriebsrat bei
entsprechender Darlegung der Erforderlichkeit auch Anspruch auf eine
arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung oder Rechtsprechungsdatenbank.
Beschlussmitteilung
für Literaturbestellung an Arbeitgeber
Urteil:
Betriebsratskosten:
Die bei der Arbeit des Betriebsrates anfallenden Kosten müssen vom
Arbeitgeber getragen werden. Das gilt auch für Sachmittel wie
aufwendige Gesetzessammlungen. Wie das Bundesarbeitsgericht gestern in
Kassel bekannt gab, müsse der Arbeitgeber auf Verlangen jedem Mitglied
des Betriebsrats eine selbst ausgewählte Gesetzessammlung zur
Verfügung stellen. Das Bundesarbeitsgericht verpflichtete deshalb eine
Warenhauskette mit 21 Filialen und insgesamt 164 Betriebsräten, jedem
einzelnen von ihnen eine aufwendigere Gesetzessammlung zur Verfügung
zu stellen, die deutlich teurer ist als die vom Arbeitgeber
angeschafften Gesetzbücher.
(Aktenzeichen:
Bundesarbeitsgericht 7 ABR 22/95)
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